Norm: MRG §37MRG §37 Abs3 Z7ZPO §477 Abs1 Z5 D5
Rechtssatz: Im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG genießt der für eine Liegenschaft bestellte Verwalter insoweit eine Sonderstellung, als Zustellungen an den Vermieter auch zu seinen Handen vorgenommen werden können (§ 37 Abs 3 Z 7 MRG). Aus der Zustellvollmacht des Verwalters läßt sich jedoch nicht auch die Rechtsmacht ableiten, für den Vermieter im Verfahren einzuschreiten (hier: Einb... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs1 Z1MRG §27 Abs3MRG §37 Abs1 Z14MRG §37 Abs3
Rechtssatz: Geht ein Streit im Sinne des § 27 Abs 1 Z 3 MRG (offenbar übermäßiges Entgelt) über die Höhe der Vermittlungsprovision, so gehört der darauf gestützte Rückforderungsanspruch (§ 27 Abs 3 MRG) schon deswegen in den Bereich des besonderen Außerstreitverfahrens nach § 37 Abs 3 MRG. Stützt hingegen - wie hier - der Mieter sein Rückforderungsbegehren darauf, daß eine Vermittlun... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 BMRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z1
Rechtssatz: Jeder Gemeinschafter, daher auch jeder Mitmieter ist befugt, rechtswidrige Eingriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht (hier: unberechtigte Forderungen aus dem gemeinschaftlichen Schuldverhältnis) abzuwehren und sich zu diesem Zweck der zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen, wenn er sich dadurch nicht in Widerspruch zu seinen Mitgemeinschaftern set... mehr lesen...
Norm: ABGB §825 BMRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z1
Rechtssatz: Jeder Gemeinschafter, daher auch jeder Mitmieter ist befugt, rechtswidrige Eingriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht (hier: unberechtigte Forderungen aus dem gemeinschaftlichen Schuldverhältnis) abzuwehren und sich zu diesem Zweck der zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen, wenn er sich dadurch nicht in Widerspruch zu seinen Mitgemeinschaftern set... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §65 Abs1MRG §37MRG §37 Abs3 Z15MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §40 Abs1ZPO §528 K
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Schriftsatzes, mit dem das Gericht in einer im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG abzuhandelnden Angelegenheit gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufen wurde, ist kein Sachbeschluss im Sinne des § 37 Abs 3 Z 15 MRG, weil nicht in der Sache selbst entschieden wurde. Die... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §65 Abs1MRG §37MRG §37 Abs3 Z15MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §40 Abs1ZPO §528 K
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Schriftsatzes, mit dem das Gericht in einer im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG abzuhandelnden Angelegenheit gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufen wurde, ist kein Sachbeschluss im Sinne des § 37 Abs 3 Z 15 MRG, weil nicht in der Sache selbst entschieden wurde. Die... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §65 Abs1MRG §37MRG §37 Abs3 Z15MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §40 Abs1ZPO §528 K
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Schriftsatzes, mit dem das Gericht in einer im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG abzuhandelnden Angelegenheit gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufen wurde, ist kein Sachbeschluss im Sinne des § 37 Abs 3 Z 15 MRG, weil nicht in der Sache selbst entschieden wurde. Die... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §46 Abs1 AAußStrG 2005 §65 Abs1MRG §37MRG §37 Abs3 Z15MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §40 Abs1ZPO §528 K
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Schriftsatzes, mit dem das Gericht in einer im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG abzuhandelnden Angelegenheit gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufen wurde, ist kein Sachbeschluss im Sinne des § 37 Abs 3 Z 15 MRG, weil nicht in der Sache selbst entschieden wurde. Die... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2bMRG §2 Abs3MRG §37 Abs3ZPO §461
Rechtssatz: Ob der Antragsteller die Wohnung bereits bei Antragstellung (bzw Rechtsmittelergreifung) aufgegeben, also sein (Untermietverhältnis) Mietverhältnis beendet hat, spielt keine Rolle, weil seine Anerkennung als Hauptmieter jedenfalls auch die Zeit davor beträfe und schon wegen der damit verbundenen Änderung der für die Mietzinshöhe maßgebenden Vorschriften für seine Rechtsstellung Bed... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z22ZPO §528 Abs2 Z3 K
Rechtssatz: Nach der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, die zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG auch für das in § 37 Abs 3 Z 22 MRG geregelte Sicherungsverfahren gilt, ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über Kosten abgesp... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z22ZPO §528 Abs2 Z3 K
Rechtssatz: Nach der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, die zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG auch für das in § 37 Abs 3 Z 22 MRG geregelte Sicherungsverfahren gilt, ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über Kosten abgesp... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z22ZPO §528 Abs2 Z3 K
Rechtssatz: Nach der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, die zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG auch für das in § 37 Abs 3 Z 22 MRG geregelte Sicherungsverfahren gilt, ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über Kosten abgesp... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §37 Abs3 Z14 idF WohnAußStrBeglGWEG 2002 §52WGG 1979 §22
Rechtssatz: Auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG gilt das Neuerungsverbot. Entscheidungstexte 5 Ob 24/95 Entscheidungstext OGH 21.02.1995 5 Ob 24/95 5 Ob 2002/96i Entscheidungstext OGH 14.05.1996 5 Ob 2002/96i Beisatz: Die Behauptung der mangeln... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §37 Abs3 Z14 idF WohnAußStrBeglGWEG 2002 §52WGG 1979 §22
Rechtssatz: Auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG gilt das Neuerungsverbot. Entscheidungstexte 5 Ob 24/95 Entscheidungstext OGH 21.02.1995 5 Ob 24/95 5 Ob 2002/96i Entscheidungstext OGH 14.05.1996 5 Ob 2002/96i Beisatz: Die Behauptung der mangeln... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3WEG §15WEG idF 3.WÄG §26 Abs1 Z3WEG §26 Abs2
Rechtssatz: Über Anträge auf gerichtliche Benützungsregelung betreffend ein im Ehegattenwohnungseigentum stehendes Objekt ist im besonderen Außerstreitverfahren nach dem WEG zu entscheiden. Eine Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg zwecks Klärung von strittigen Vorfragen ist daher ausgeschlossen. Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3WEG §15WEG idF WÄG §26 Abs1 Z3WEG §26 Abs2
Rechtssatz: Auch in einem gemieteten Haus, dh dessen Miteigentümer nur zum Teil auch Wohnungseigentümer sind, sind die in dieser Bestimmung genannten Angelegenheiten im besonderen Außerstreitverfahren nach dem WEG zu erledigen, auch wenn nur ein einziger Miteigentümer auch Wohnungseigentümer ist. Entscheidungstexte 5 Ob 7/95 ... mehr lesen...