Norm
MRG §37 Abs3 Z16Rechtssatz
Hat das Rekursgericht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO verneint und deshalb die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen, so sind im außerordentlichen Rechtsmittel gesondert die Gründe anzugeben, warum dennoch der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (so schon 5 Ob 1027/91, 5 Ob 1028/91).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043644Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022