RS OGH 1992/10/27 5Ob98/92, 5Ob2241/96m, 5Ob120/98b, 5Ob126/99m, 5Ob302/05f, 5Ob220/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1992
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Norm

MRG §20 Abs1
MRG §20 Abs3
MRG §20 Abs4
MRG §37 Abs1 Z11
MRG §37 Abs3

Rechtssatz

Der Gesetzgeber überließ durch die in § 37 Abs 1 Z 11 MRG und § 20 Abs 4 MRG gebrauchten Formulierungen die Durchsetzung von Aufträgen zur Rechnungslegung und Einsichtgewährung in die Belege nicht dem Exekutionsverfahren, sei es nach dem dritten Abschnitt des ersten Teiles der Exekutionsordnung oder nach § 19 AußStrG, sondern sieht die Durchsetzung im Zuge des über den Antrag auf Rechnungslegung eingeleiteten Verfahrens selbst durch eine weitere Entscheidung vor. Ist das Verfahren schon bei Gericht anhängig, so hat dieses - ohne weitere Vorlagerung der Schlichtungsstelle - über den Antrag auf Verhängung einer Ordnungsstrafe im Falle der Nichtbefolgung des erteilten Auftrages zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich daher um einen Sachbeschluss. Ist daher mittels Sachbeschlusses im Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 3 MRG zu entscheiden, so ist die Frage, ob der Verpflichtete dem erteilten Auftrag nachkam, in einem kontradiktorischen Verfahren schon vor der Entscheidung über die Verhängung der Ordnungsstrafe zu klären.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 98/92
    Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 98/92
    Veröff: EvBl 1993,81 (Würth) = RZ 1994/36 S 93
  • 5 Ob 2241/96m
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2241/96m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bestellung eines Zwangsverwalters gemäß § 6 Abs 2 MRG. (T1)
  • 5 Ob 120/98b
    Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 120/98b
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 126/99m
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 126/99m
    Vgl auch; nur: Der Gesetzgeber überließ durch die in § 37 Abs 1 Z 11 MRG und § 20 Abs 4 MRG gebrauchten Formulierungen die Durchsetzung von Aufträgen zur Rechnungslegung und Einsichtgewährung in die Belege nicht dem Exekutionsverfahren, sondern sieht die Durchsetzung im Zuge des über den Antrag auf Rechnungslegung eingeleiteten Verfahrens selbst durch eine weitere Entscheidung vor. (T2) Beisatz: Die Erzwingung einzelner Leistungen kann im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 11 im Sinn des § 20 Abs 4 MRG durchgesetzt werden. Das bedeutet, dass zunächst durch einen Titel die Verpflichtung zur Abrechnung (bzw der fehlenden Teile) zu schaffen ist, der dann gemäß § 20 Abs 4 MRG im fortgesetzten Verfahren durchzusetzen ist. (T3)
  • 5 Ob 302/05f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 302/05f
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 220/08a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 220/08a
    Vgl; Beisatz: Selbst wenn man die Inanspruchnahme einer Zuständigkeit der Schlichtungsstelle zur Entscheidung über einen spezifischen mietrechtlichen Sachantrag (hier: die Verwalterbestellung nach § 6 Abs 2 MRG) für unrichtig halten wollte, dann kann daraus einerseits angesichts der bestehenden generellen Kompetenzgrundlage (§ 39 Abs 1 MRG in Verbindung mit § 37 Abs 1 MRG) und andererseits bei der in (zweitinstanzlicher) Judikatur und Lehre über Jahre hinweg höchst unterschiedlich beurteilten Zuständigkeitsfrage keine zur „absoluten Nichtigkeit" der Schlichtungsstellenentscheidung führende „offenkundige Unzuständigkeit" abgeleitet werden. (T4); Bem: Hier: Verwalterbestellung nach § 6 Abs 2 MRG durch die Schlichtungsstelle aufgrund eines ebenfalls von der Schlichtungsstelle erteilten Auftrags nach § 6 Abs 1 MRG. (T5); Bem: Mit Darstellung der Rechtsprechung des OGH, der Judikatur zweitinstanzlicher Gerichte und des Meinungsstandes in der Lehre zur Frage der Zuständigkeit für eine Entscheidung nach § 6 Abs 2 MRG. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070560

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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