Norm
MRG §20 Abs1Rechtssatz
Der Gesetzgeber überließ durch die in § 37 Abs 1 Z 11 MRG und § 20 Abs 4 MRG gebrauchten Formulierungen die Durchsetzung von Aufträgen zur Rechnungslegung und Einsichtgewährung in die Belege nicht dem Exekutionsverfahren, sei es nach dem dritten Abschnitt des ersten Teiles der Exekutionsordnung oder nach § 19 AußStrG, sondern sieht die Durchsetzung im Zuge des über den Antrag auf Rechnungslegung eingeleiteten Verfahrens selbst durch eine weitere Entscheidung vor. Ist das Verfahren schon bei Gericht anhängig, so hat dieses - ohne weitere Vorlagerung der Schlichtungsstelle - über den Antrag auf Verhängung einer Ordnungsstrafe im Falle der Nichtbefolgung des erteilten Auftrages zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich daher um einen Sachbeschluss. Ist daher mittels Sachbeschlusses im Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 3 MRG zu entscheiden, so ist die Frage, ob der Verpflichtete dem erteilten Auftrag nachkam, in einem kontradiktorischen Verfahren schon vor der Entscheidung über die Verhängung der Ordnungsstrafe zu klären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070560Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009