Norm
MRG §37Rechtssatz
Jedes die selbständige Feststellung einer Wohnungskategorie betreffende Begehren ist so zu verstehen, dass es schlechthin um die Feststellung der Ausstattungskategorie geht. Eine Bindung des Gerichtes (der Schlichtungsstelle) an das auf Feststellung einer bestimmten Ausstattungskategorie gerichtete Begehren besteht nur insoweit, als der Sachantrag abzuweisen ist, wenn er nicht die richtige Kategorie trifft und sich der Antragsteller nach allfälliger Erörterung der Verfahrensergebnisse zu keiner Änderung oder Erweiterung seines Begehrens bereitfindet. Dem Antragsteller steht es jedoch vor Wirksamwerden des Neuerungsverbotes jederzeit frei, sein Begehren den konkreten Beweisergebnissen anzupassen. Er hat diese Möglichkeit auch dann noch, wenn das Verfahren gemäß § 40 MRG von der Schlichtungsstelle an das Gericht abgezogen wurde, weil der von ihm geltend gemachte Rechtsschutzanspruch von Anfang an die Feststellung der richtigen Wohnungskategorie umfasste und eine Korrektur des konkreten Begehrens nach oben oder unten offenließ. Die von Würth - Zingher (Würth - Zingher, Miet - und Wohnrecht 19.Auflage, Rz 25 zu § 37 MRG) vertretene Rechtsansicht, das Gericht könne zwar als "Minus" eine höhere als die vom Mieter in seinem Sachantrag behauptete Ausstattungskategorie feststellen, nicht jedoch eine niedrigere, wird dem Wesen eines solchen der Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Verfahrens nicht gerecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0040981Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008