RS OGH 1992/11/24 5Ob147/92, 5Ob109/92, 5Ob145/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

MRG §37
MRG 37 Abs1 Z8
MRG §37 Abs3 Z1
MRG §37 Abs3 Z2
MRG §37 Abs3 Z16
ZPO §405 A
ZPO §405 BI

Rechtssatz

Jedes die selbständige Feststellung einer Wohnungskategorie betreffende Begehren ist so zu verstehen, dass es schlechthin um die Feststellung der Ausstattungskategorie geht. Eine Bindung des Gerichtes (der Schlichtungsstelle) an das auf Feststellung einer bestimmten Ausstattungskategorie gerichtete Begehren besteht nur insoweit, als der Sachantrag abzuweisen ist, wenn er nicht die richtige Kategorie trifft und sich der Antragsteller nach allfälliger Erörterung der Verfahrensergebnisse zu keiner Änderung oder Erweiterung seines Begehrens bereitfindet. Dem Antragsteller steht es jedoch vor Wirksamwerden des Neuerungsverbotes jederzeit frei, sein Begehren den konkreten Beweisergebnissen anzupassen. Er hat diese Möglichkeit auch dann noch, wenn das Verfahren gemäß § 40 MRG von der Schlichtungsstelle an das Gericht abgezogen wurde, weil der von ihm geltend gemachte Rechtsschutzanspruch von Anfang an die Feststellung der richtigen Wohnungskategorie umfasste und eine Korrektur des konkreten Begehrens nach oben oder unten offenließ. Die von Würth - Zingher (Würth - Zingher, Miet - und Wohnrecht 19.Auflage, Rz 25 zu § 37 MRG) vertretene Rechtsansicht, das Gericht könne zwar als "Minus" eine höhere als die vom Mieter in seinem Sachantrag behauptete Ausstattungskategorie feststellen, nicht jedoch eine niedrigere, wird dem Wesen eines solchen der Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Verfahrens nicht gerecht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 147/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 147/92
    Veröff: WoBl 1993,118 (Würth)
  • 5 Ob 109/92
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 109/92
    nur: Jedes die selbständige Feststellung einer Wohnungskategorie betreffende Begehren ist so zu verstehen, dass es schlechthin um die Feststellung der Ausstattungskategorie geht. Eine Bindung des Gerichtes (der Schlichtungsstelle) an das auf Feststellung einer bestimmten Ausstattungskategorie gerichtete Begehren besteht nur insoweit, als der Sachantrag abzuweisen ist, wenn er nicht die richtige Kategorie trifft und sich der Antragsteller nach allfälliger Erörterung der Verfahrensergebnisse zu keiner Änderung oder Erweiterung seines Begehrens bereitfindet. Dem Antragsteller steht es jedoch vor Wirksamwerden des Neuerungsverbotes jederzeit frei, sein Begehren den konkreten Beweisergebnissen anzupassen. Er hat diese Möglichkeit auch dann noch, wenn das Verfahren gemäß § 40 MRG von der Schlichtungsstelle an das Gericht abgezogen wurde, weil der von ihm geltend gemachte Rechtsschutzanspruch von Anfang an die Feststellung der richtigen Wohnungskategorie umfasste und eine Korrektur des konkreten Begehrens nach oben oder unten offenließ. (T1) Veröff: WoBl 1993,116 = EvBl 1993/138 S 556
  • 5 Ob 145/08x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 145/08x
    Auch; Beisatz: Ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Mietzinsvorschreibung beinhaltet auch das Begehren auf Feststellung einer nur teilweisen Unzulässigkeit, wenn hervorkommt, dass die Einstufung in eine höhere Ausstattungskategorie eben nur eine Teilunzulässigkeit der Vorschreibung nach sich zöge. (T2); Beisatz: Allerdings muss entsprechendes Vorbringen noch vor Wirksamwerden des auch im außerstreitigen Verfahren herrschenden Neuerungsverbots erstattet werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0040981

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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