Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Wien 2., Blumauergasse 22; der Beklagte ist Mieter der in diesem Haus gelegenen Wohnung top.24. Der Kläger begehrte vom Beklagten die Räumung dieser Wohnung gemäß § 1118 ABGB, weil dieser mit der Mietzinszahlung bis Juni 1982 im Rückstand sei und dem Beklagten daran ein grobes Verschulden zur Last falle. Der Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Er sei infolge Arbeitslosigkeit im Jahr 1982 in finanziellen Schwie... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 B1ABGB §1486 Z4ABGB §1497 IIIMRG §33 Abs2
Rechtssatz: Der Mieter, den an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden traf, wird durch Zahlung des gemäß § 33 Abs 2 MRG festgesetzt geschuldeten Betrages so geregelt, als hätte er innerhalb der ihm nach § 1118 2. Fall ABGB zu gewährenden angemessenen Nachfrist den Zahlungsverzug beendet. Es ist daher nach § 33 Abs 2 MRG über den Mietzinsrückstand zu entscheiden, der der wirksamen... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten sind seit 1.9.1972 Mieter einer im ersten Stock des den Klägern gehörenden Hauses Innsbruck, Leopoldstraße 37, gelegenen Wohnung. Ab 1.9.1975 war vertragsgemäß ein monatlicher, mit Basis September 1972 wertgesicherter Mietzins von S 1.500,-- zu bezahlen. Die Beklagten zahlten ungeachtet höherer Vorschreibungen ab 1.1.1978 einen monatlichen Hauptmietzins von S 1.681,-- und ab 1.11.1982 einen solchen von S 1.308,30. Mit rechtskräftigem Beschluß des Landesgeri... mehr lesen...
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Rechtliche Beurteilung § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO), weil es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, daß der Mieter den als Folge des qualifizierten Zinsrückstandes eingetretenen Räumungsanspruch nur durch den ihm obliegenden Beweis des Fehlens eines groben Verschuldens an dem Rückstand abwehren kann... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2ZPO §500 Abs2 IIB2
Rechtssatz: § 500 Abs 2 letzter Satz ZPO gilt auch für eine Entscheidung nach § 33 Abs 2 letzter Satz MRG. Entscheidungstexte 2 Ob 671/84 Entscheidungstext OGH 15.01.1985 2 Ob 671/84 1 Ob 702/85 Entscheidungstext OGH 27.11.1985 1 Ob 702/85 ... mehr lesen...
Norm: MG §21 Abs2 B4MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Es kann keineswegs gesagt werden, daß bei Bestehen einer Kaution die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung von Mietzinsen trotz vorgenommener Mahnung allein schon wegen des Vorhandenseins einer Kaution keine grobe Fahrlässigkeit darstellt. (Hier: keine Verpflichtung des Vermieters, allfällige Mietzinsrückstände während des aufrechten Bestandes des Mietverhältnisses aus der Kaution abzudecken).... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2MRG §37
Rechtssatz: Auf einen gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz MRG ergangenen Beschluß sind nicht die besonderen Bestimmungen des § 37 MRG anzuwenden, weil dieser Beschluß nicht zu jenen zählt, über die nach §§ 37 Abs 1 und Abs 3 MRG im Verfahren außer Streitsachen (mit den im § 37 Abs 3 MRG normierten Besonderheiten) zu entscheiden ist. Es sind vielmehr unter anderem die Bestimmungen des § 528 ZPO anzuwenden. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 A1MG §21 Abs2MRG §33 Abs2
Rechtssatz: In Rechtsstreitigkeiten, in denen das Klagebegehren auf die Unwirksamkeit einer Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB gestützt wird, ist § 21 Abs 2 MG analog anzuwenden, sofern das Bestandverhältnis den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegt. Entscheidungstexte 6 Ob 505/83 Entscheidungstext OGH 20.01.1983 6 Ob 505/83 Veröff... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger stützte sein Begehren auf Übergabe einer näher bezeichneten Wohnung und Aushändigung der Schlüssel zu dieser Wohnung auf das Vorbringen, er habe diese Wohnung als Mieter innegehalten, über eine gegen ihn eingebrachte Räumungsklage sei ein Versäumungsurteil gefällt worden. Aufgrund dieses Urteils sei am 25. März 1981 die zwangsweise Räumung erfolgt. In der Folge seien das Versäumungsurteil und das gesamte Verfahren über die Räumungsklage als nichtig au... mehr lesen...
Norm: MG §21 Abs2 B3MG §21 Abs2 B4MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Einer Beschlußfassung nach § 21 Abs 2 vorletzter Satz MG bedarf es nicht, wenn nur ein Teil des geschuldeten Mietzinses strittig ist, der Mieter aber auch den nicht strittigen nicht bezahlt hatte und nicht vorgebracht hat, daß ihn wenigstens daran kein grobes Verschulden treffe. Entscheidungstexte 1 Ob 704/82 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: MG §21 Abs2 B4MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt. Entscheidungstexte 7 Ob 616/77 Entscheidungstext OGH 01.09.1977 7 Ob 616/77 Veröff: MietSlg 29400 ... mehr lesen...
Der Erstkläger ist Wohnungseigentümer von im Hause S, B-Straße 393, befindlichen Räumlichkeiten im Gesamtausmaß von 110 m2 zuzüglich Kellerräumen, die er von der ISG zum Zwecke des Betriebes einer Imbißstube erworben hatte. Bei den Kaufgesprächen zwischen Josef T als Vertreter der ISG und dem Erstkläger wurde dieser darauf hingewiesen, daß eine Sperrstundenverlängerung über 20 Uhr nicht möglich sei, nur für Ausnahmefälle werde eine Verlängerung bis 21 Uhr in Kauf genommen. Mit Konzess... mehr lesen...
Norm: MG §21 Abs2 B3MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Zweck einer Beschlussfassung nach § 21 Abs 2 MG ist es, klarzustellen, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, damit der Mieter noch vor Schluss des Verfahrens erster Instanz die Möglichkeit erhält, durch Zahlung des rückständigen Mietzinses die auf § 19 Abs 2 Z 1 MG gestützte Kündigung oder die Stattgebung des auf den zweiten Fall des § 1118 ABGB begründeten Räumungsbegehrens abzuwenden, v... mehr lesen...
Norm: ABGB §1097ABGB §1438 AbMG §19 Abs2 Z1 AMRG §30 Abs2 Z1MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: Aufrechnungsweise Geltendmachung von Gegenforderungen (§ 1097 ABGB) des nach § 19 Abs 2 Z 1 MG gekündigten Mieters. Entscheidungstexte 5 Ob 206/71 Entscheidungstext OGH 15.09.1971 5 Ob 206/71 Veröff: EvBl 1972/74 S 128 = ImmZ 1972,168 = MietSlg 23130 ... mehr lesen...
Norm: MG §21 Abs2 B3MRG §33 Abs2ZPO §411 Cb
Rechtssatz: Keine über den Prozeß hinausgehende Rechtskraftwirkung des Beschlusses über die strittige Höhe des Zahlungsrückstandes. Entscheidungstexte 2 Ob 274/65 Entscheidungstext OGH 25.11.1965 2 Ob 274/65 Veröff: SZ 38/203 = MietSlg 17587 7 Ob 587/77 Entscheidungstext OGH 07.07.1977 7 ... mehr lesen...
Anna L. war Eigentümerin eines Hauses mit einer eingerichteten Fleischhauerei in B. Im Jahre 1953 verpachtete sie an ihren Vetter, den Beklagten, den Fleischhauereibetrieb und arbeitete im Betriebe mit. Am 7. Mai 1953 schlossen Anna L. und der Beklagte einen schriftlichen Pachtvertrag ab, in welchem der Pachtzins mit 1000 S monatlich festgesetzt wurde. Mundlich vereinbarten sie ein vom Beklagten zu zahlendes weiteres Entgelt von monatlich 1000 S, wofür Anna L. die Führung der Buchhalt... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 CMRG §33 Abs2ZPO §228 A1ZPO §228 B3aa
Rechtssatz: Zur Rechtsnatur des Zinsminderungsanspruches nach § 1096 ABGB (Feststellungsanspruch oder Rechtsgestaltungsanspruch). Entscheidungstexte 6 Ob 92/59 Entscheidungstext OGH 02.04.1959 6 Ob 92/59 Veröff: MietSlg 7043 = MietSlg 7659 7 Ob 242/01s Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: MG §21 Abs2 B4MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Die Beweislast dafür, dass ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Zinses nicht vorliege, trifft den Beklagten. Wenn die Nichtzahlung des Zinses auf eine durch den Mieter selbst - zumindest grobfahrlässig - herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen ist, dann trifft den Mieter grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Zinses. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 B1MG §19 Abs2 Z1 CMG §21 Abs3 CMRG §33 Abs2
Rechtssatz: § 1118 ABGB findet auch bei mietengeschützten Verträgen Anwendung, jedoch mit der im § 21 Abs 2 und 3 MG normierten Einschränkung. Wird der rückständige Mietzins während des Verfahrens bezahlt, so hat das Gericht die Frage zu erörtern, ob den Mieter an dem Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MG §21 Abs2 B2MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Der geschuldete Zinsbetrag muss, um rechtzeitig gezahlt zu sein, vor Schluss der Verhandlung in die Hände des Vermieters gelangt sein. Die vor Beginn der Verhandlung bewirkte Aufgabe des rückständigen Zinsbetrages mittels Postanweisung genügt an sich nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 528/31 Entscheidungstext OGH 29.10.1931 4 Ob 528/... mehr lesen...