RS OGH 1931/10/29 4Ob528/31, 7Ob713/86, 4Ob181/01y, 6Ob218/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1931
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Norm

MG §21 Abs2 B2
MRG §33 Abs2

Rechtssatz

Der geschuldete Zinsbetrag muss, um rechtzeitig gezahlt zu sein, vor Schluss der Verhandlung in die Hände des Vermieters gelangt sein. Die vor Beginn der Verhandlung bewirkte Aufgabe des rückständigen Zinsbetrages mittels Postanweisung genügt an sich nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 528/31
    Entscheidungstext OGH 29.10.1931 4 Ob 528/31
    Veröff: SZ 13/229
  • 7 Ob 713/86
    Entscheidungstext OGH 18.12.1986 7 Ob 713/86
  • 4 Ob 181/01y
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 181/01y
    nur: Der geschuldete Zinsbetrag muss, um rechtzeitig gezahlt zu sein, vor Schluss der Verhandlung in die Hände des Vermieters gelangt sein. (T1); Beisatz: Es genügt nicht, wenn der Schuldner dem Gläubiger einen Scheck übergibt, weil der gesamte Mietzinsrückstand vor Schluss der Verhandlung beglichen sein muss, um eine Abweisung des Räumungsbegehrens erreichen zu können. Wird ein Scheck übergeben, so ist die Zahlung erst bewirkt, wenn der Gläubiger den Gegenwert des im Zweifel immer nur zahlungshalber angenommenen Schecks erhält. (T2)
  • 6 Ob 218/09s
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 218/09s
    Vgl; nur T1; Beisatz: Nur die rechtzeitige Zahlung wirkt auf den Überweisungsauftrag zurück; ein Verzug des Schuldners ist hingegen erst mit Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0069172

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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