Norm
MG §21 Abs2 B2Rechtssatz
Der geschuldete Zinsbetrag muss, um rechtzeitig gezahlt zu sein, vor Schluss der Verhandlung in die Hände des Vermieters gelangt sein. Die vor Beginn der Verhandlung bewirkte Aufgabe des rückständigen Zinsbetrages mittels Postanweisung genügt an sich nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0069172Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010