Begründung: Die Kläger sind Eigentümer des Hauses, in dem der Beklagte die Wohnung top Nr 12 zu einem monatlichen Mietzins von 230,71 EUR gemietet hat. Bereits am 31. Jänner 2003 übermittelte die von den Klägern beauftragte Hausverwaltung dem Beklagten zu Handen seines Rechtsvertreters eine Mahnung über den ausständigen Mietzins für Jänner 2003 mit achttägiger Nachfrist. Der Beklagte zahlte in der Folge auch den Mietzins für Februar nicht und wurde am 28. Februar 2003 neuerlich ge... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 1118 ABGB kann der Bestandgeber unter anderem dann die frühere Aufhebung des Vertrags fordern, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Es trifft zu, dass die Mahnung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, deren Wirkungen nur dann eintreten, wenn sie i... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hat von der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei - deren Bezeichnung nunmehr laut Firmenbuch (FN ***** des Handelsgerichtes Wien) der aus dem Urteilskopf ersichtliche neue Wortlaut ist und die Miteigentümerin einer Liegenschaft in Klagenfurt, verbunden mit Wohnungseigentum, war - das Objekt "1.OG Top Nr 8" der Wohnanlage R*****straße Errichtungs- und Bauträger GesmbH (im Folgenden kurz: Bauträger GmbH) mit Vertrag vom 2. 2. 2001 angemietet; in Punkt X. di... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2ZPO §521a
Rechtssatz: Es handelt sich bei einem Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG um eine Entscheidung über einen Rechtsschutzanspruch, sodass das darüber abgeführte Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist. An der Zweiseitigkeit des Verfahrens ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um einen "echten" Aufhebungsbeschluss handelt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger kündigte der Beklagten die von ihr gemietete Wohnung ua aus dem Grunde des § 30 Abs 2 Z 1 MRG auf. Der Kläger bezifferte den aushaftenden Mietzinsrückstand im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt mit EUR 1.496,76. Der Kläger kündigte der Beklagten die von ihr gemietete Wohnung ua aus dem Grunde des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG auf. Der Kläger bezifferte den aushaftenden Mietzinsrückstand im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt mit EUR 1.496,76. Die... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** W***** GmbH, ***** vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei Rudolf K*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsan... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) DI Dr. Judith M*****, 2.) Lara M*****, beide Hauseigentümer, *****, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** M****... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrte die Zahlung eines Mietzinsrückstands von 1.789,12 EUR und die Räumung des vom Beklagten gemieteten Bestandobjekts. Der Beklagte habe trotz Mahnung und Nachfristsetzung die Zahlung des aushaftenden Mietzinses verweigert. Daher habe die klagende Partei gemäß § 1118 ABGB das Recht zur sofortigen Aufhebung des Bestandvertrags. Der Beklagte wendete ein, dass der Bestandgegenstand infolge gravierender Mängel zum bedungenen Gebrauch nicht ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob den Mieter, der vor Schluss der der Entscheidung des Gerichts erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet, am Zahlungsrückstand grobes Verschulden trifft (§ 33 Abs 2 MRG), ist eine Frage, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit kann dadurch die Zulässigkeit der Revision nur dann begründet werden, wenn das Berufungsgericht den ihm b... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing. Horst W*****, Baumeister, 2.) Eleonore W*****, Private, beide *****, beide vertreten durch Dr. Herbert Orlich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Intsar ... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 B1MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Die Kostentragungsregel des §33 Abs 2 MRG gilt nur für das Verfahren bis zur Tilgung des Mietzinsrückstandes, für das folgende auf das Räumungsbegehren eingeschränkte Verfahren gilt der Grundsatz des Obsiegens (§41 ZPO). Entscheidungstexte 6 Ob 257/03t Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 257/03t Veröff: SZ 2003/161 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Mieterin einer 172 m2 großen Wohnung, die von 1936 bis 1981 von ihrem Vater (ihrem Rechtsvorgänger) bewohnt wurde. In einem Vorprozess mit der klagenden Vermieterin war es strittig, ob eine Wertsicherung des Mietzinses zustehe. Das auf die Bezahlung rückständiger Wertsicherungsbeträge und rückständiger Betriebskosten gerichtete Klagebegehren wurde mit Urteil vom 25. 7. 1997 rechtskräftig abgewiesen. Die Klägerin verlangte ab April 2000 von der... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vermietete am 7. 6. 2001 den Beklagten ein für Geschäftszwecke mit Kundenverkehr geeignetes, repräsentatives Mietobjekt zu einem monatlichen Mietzins von 2.783,37 EUR. Die Beklagten reklamierten schon am 1. 9. 2001 Schäden am Parkettboden und in der Folge verschiedene andere Mängel des Mietobjektes und machten mehrfach, insbesondere auch nach einem Wasserschaden, eine Mietzinsminderung geltend. Die Klägerin erklärte, dass der Schaden am Parkettboden auf üb... mehr lesen...
Begründung: Der angefochtene Beschluss wurde dem Klagevertreter am 10. 3. 2003 zugestellt. Der (als außerordentliches Rechtsmittel zu qualifizierende - siehe den Beschluss des Rekursgerichtes vom 29. 4. 2003, mit dem der Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Ausspruches der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht zurückgewiesen wurde) Revisionsrekurs der klagenden Partei wurde am 7. 4. 2003 zur Post gegeben. Der angefochtene Bes... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob den Mieter, der vor Schluss der der Entscheidung des Gerichts erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet, am Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft (§ 33 Abs 2 MRG), ist eine Frage, die von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit kann dadurch die Zulässigkeit der Revision nur dann begründet werden, wenn das Berufungsgericht den... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist seit etwa acht Jahren Mieter der Wohnung top Nr 21 im Haus 1090 W*****. Der monatliche Mietzins betrug zuletzt EUR 373,25. Zunächst wohnte der Beklagte in der Wohnung. Im März 2000 nahm er gemeinsam mit seiner Freundin eine Wohnung in Krems. Im September 2000 räumte er die Wohnung endgültig und zog zur Gänze nach Krems. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt richtete er einen Nachsendeauftrag an die Adresse ***** in 1010 Wien ein, wo seine Mu... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger kündigte der Beklagten die von ihr gemietete Wohnung gemäß § 30 Abs 2 Z 1 MRG auf; die Beklagte sei trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung der Mietzinse seit Februar 1999 im Rückstand. Die Beklagte wendete ein, sie habe die fälligen Mietzinszahlungen zu Recht bei Gericht hinterlegt, weil nicht klar sei, wer Eigentümer des Hauses sei, in dem sich das Mietobjekt befindet. An einem etwaigen Mietzinsrückstand treffe die Beklagte kein Verschulden. Das Erstgerich... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2WEG 1975 §22 Abs1 Z1
Rechtssatz: Unter dem "geschuldeten Betrag" im Sinn des §22 Abs1 Z1 WEG 1975 ist wegen der insofern wörtlichen Nachbildung der Bestimmung des §33 Abs2 MRG die zu letzterer bestehende Rechtsprechung heranzuziehen. Maßgeblich ist, was von den Ausschließungsklägern in der Klage und im Laufe des Verfahrens als die Ausschließung begründende Zahlungssäumnis geltend gemacht wird. Über diese Beträge hat eine Besch... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger stellen die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses *****dar. Sie begehren von der beklagten Wohnungseigentümerin zuletzt an rückständigen Hausbewirtschaftungskosten für den Zeitraum Mai 1991 bis Juni 1996 den Betrag von S 1,118.731,58 sA. Die Kläger seien gegenüber der Beklagten mit dem Klagsbetrag insofern in Vorlage getreten, als die angesparte Instandhaltungsrücklage damit belastet worden sei. Hinsichtlich der Miteigentümer S***** KG (Anteil 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 CMRG §33 Abs2ZPO §228 A1ZPO §228 B3aa
Rechtssatz: Ein rechtliches Interesse der Bestandnehmerin an der Feststellung des gemäß §1096 ABGB bestehenden Zinsminderungsrechts ist zu verneinen, da sie in einem Verfahren über eine von der Vermieterin eingebrachten Räumungsklage, sofern sie ihr Vorbringen beweisen könnte, kein grobes Verschulden an einem allenfalls doch bestehenden Zahlungsrückstand auf Grund einer Fehleinschätzung der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem dem Zweit- und Drittbeklagten gehörenden Haus, an dem der Erstbeklagten das Fruchtgenussrecht zusteht. Bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz wurden die vorgeschriebenen Mietzinse von der Klägerin zur Gänze bezahlt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ab dem 1. 1. 2000 nur mehr ein jeweiliger Mietzins von 60 % bis auf Weiteres gerechtfertigt sei, in eventu, dass ab dem 1. 1. 2000 nur mehr ein jewei... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG hat das Gericht vor Schluss der Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, wenn die Höhe oder auch nur der Grund des geschuldeten Mietzinsbetrages strittig ist (RZ 1991/65; SZ 42/128 ua; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 33 MRG Rz 30). Es bedarf der im § 33 Abs 2 MRG iVm § 33 Abs 3 MRG zwingend angeordneten Beschlussfassung auch dann, wenn in dem auf einen qualifizierten Mietzinsrückstan... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118ZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2 IMRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: Das im Räumungsverfahren über den Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstandes ergangene Teilurteil ist, wenn der Streitwert zwar nicht S 260.000,- aber S 52.000,- übersteigt, mit außerordentlicher Revision anfechtbar. Entscheidungstexte 8 Ob 176/01t Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 176/0... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt mit der am 6. 12. 1996 eingebrachten Räumungsklage die Räumung des von der Beklagten gemieteten Einfamilienhauses sowie letztlich die Zahlung eines Mietzinsrückstandes von S 149.199,35 sA; die Beklagte habe in den Monaten August 1996 bis Juni 1998 keinen Mietzins bezahlt, sodass der Klagsbetrag aushafte. Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, sie habe mit der Klägerin vereinbart, dass die von ihr für das Miet... mehr lesen...
Begründung: Der angefochtene Beschluss wurde dem Klagevertreter am 7. 8. 2001 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wurde am 11. 9. 2001 zur Post gegeben. Rechtliche Beurteilung Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet. Rekurse gegen Beschlüsse nach § 33 Abs 2 MRG über die Höhe des Mietzinsrückstandes gehören nicht zu den in § 521a Abs 1 ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Rekursverfahren zweiseitig ist (RIS-Ju... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte war in einen im Jahr 1969 von einem Rechtsvorgänger geschlossenen Mietvertrag eingetreten. Das Mietobjekt besteht aus einem Geschäftsraum und einem Magazin. Das Objekt darf nur für Lagerzwecke verwendet werden. Neben diesem Objekt befindet sich eine Wohnung, die die Beklagte ebenfalls gemietet hat. Die Vorschreibung der Mietzinse erfolgte getrennt. Die klagenden Vermieter begehren die Bezahlung eines Mietzinsrückstandes (nach Einschränkung) von 10.852,... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Rechtsansicht vertreten, dass im Räumungsverfahren wegen Mietzinsrückstandes gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB keine Kompensation gegen die festgestellte Mietzinsschuld des Mieters stattfinden kann (RIS-Justiz RS0021036). Nach der Rechtsprechung ist auf Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt sind, der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte von der Beklagten zuletzt 272.870,56 S an rückständigen Mietzinsen und Betriebskosten sowie die Räumung des von der Beklagten gemieteten Objektes. Das Erstgericht entschied mit Teilurteil über das Zahlungsbegehren. Es verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 254.611,36 S. Eine ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens unterblieb, doch ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass das Mehrbegehren nicht berechtigt sei. Das Berufungsgericht be... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist Eigentümer, der Beklagte Bestandnehmer der Liegenschaft W*****. Mit der Klage zu 5 C 1510/96h des Erstgerichtes nimmt die Klägerin den Beklagten wegen eines seit Juli 1995 aufgelaufenen Zinsrückstandes in Anspruch, den sie zunächst mit S 931.004,76 bezifferte; später dehnte sie das Zahlungsbegehren auf S 2,341.841,79 aus. Unter Berufung auf diesen behaupteten Zinsrückstand begehrt die Klägerin zu 15 C 1201/96t des Erstgerichtes die Räumung d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach gemäß § 1096 ABGB die Zinsminderung oder Befreiung für die Zeit der Gebrauchseinschränkung ex lege eintritt (vgl RIS-Justiz RS0107866 = SZ 70/96; 9 Ob 58/98i; Würth in Rummel ABGB2 § 1096 Rz 10 uva). Über den Zinsrückstand wurde aber bereits rechtskräftig entschieden (vgl im Zusammenhang auch RIS-Justiz RS0... mehr lesen...