RS OGH 1984/3/28 3Ob624/83, 1Ob610/85, 1Ob702/85, 5Ob599/89, 7Ob342/98i

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Veröffentlicht am 28.03.1984
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Norm

MRG §33 Abs2
MRG §37

Rechtssatz

Auf einen gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz MRG ergangenen Beschluß sind nicht die besonderen Bestimmungen des § 37 MRG anzuwenden, weil dieser Beschluß nicht zu jenen zählt, über die nach §§ 37 Abs 1 und Abs 3 MRG im Verfahren außer Streitsachen (mit den im § 37 Abs 3 MRG normierten Besonderheiten) zu entscheiden ist. Es sind vielmehr unter anderem die Bestimmungen des § 528 ZPO anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070409

Dokumentnummer

JJR_19840328_OGH0002_0030OB00624_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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