Norm
MRG §33 Abs2Rechtssatz
Auf einen gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz MRG ergangenen Beschluß sind nicht die besonderen Bestimmungen des § 37 MRG anzuwenden, weil dieser Beschluß nicht zu jenen zählt, über die nach §§ 37 Abs 1 und Abs 3 MRG im Verfahren außer Streitsachen (mit den im § 37 Abs 3 MRG normierten Besonderheiten) zu entscheiden ist. Es sind vielmehr unter anderem die Bestimmungen des § 528 ZPO anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070409Dokumentnummer
JJR_19840328_OGH0002_0030OB00624_8300000_001