Norm: MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Wird in einem Rechtsstreit in Ansehung des Mietzinsrückstandes, auf den die Auflösungserklärung gestützt wird, auch ein Zahlungsbegehren erhoben, dann entfällt die im § 33 Abs 2 Schlusssatz MRG vorgesehene Beschlussfassung. Liegt kein grobes Verschulden des Mieters am Zahlungsrückstand vor, dann muss zunächst die Rechtskraft der über das Zahlungsbegehren gefällten (Teilentscheidung) Entscheidung abgewartet werden,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten nahmen von der Klägerin ab 1. Februar 1983 die im vierten Stock des Hauses Innsbruck, Innstraße (Innrain) 13, gelegene Wohnung mit einer Gesamtnutzfläche von 79,53 m2 in Bestand. Als Nettomietzins wurde ein Betrag von 5.555 S, zahlbar im vorhinein, längstens bis zum Fünften jedes Monats, weiters eine Betriebskostenakontierung von monatlich 537,29 S und eine Wertsicherung des Nettomietzinses nach dem Verbraucherpreisindex mit einer 5 %-Klausel ver... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2ZPO §521aWEG 1975 §24 Abs4
Rechtssatz: Rekurse gegen Beschlüsse nach § 33 Abs 2 MRG über die Höhe des Mietzinsrückstandes gehören nicht zu den § 521 a Abs 1 ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Rekursverfahren zweiseitig ist. Entscheidungstexte 8 Ob 675/89 Entscheidungstext OGH 14.12.1989 8 Ob 675/89 5 Ob 126/00s ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Dem Rekursgericht ist keine Aktenwidrigkeit unterlaufen. Die Klägerin hat ihre Räumungsklage auf einen qualifizierten Mietzinsrückstand des Beklagten iS des § 1118, zweiter Fall, ABGB betreffend die Monate 7 und 8/88 gestützt und das von ihr ursprünglich damit verbundene (Mietzins)Zahlungsbegehren bereits in der ersten Tagsatzung am 27.10.1988 wegen "Zahlung des Beklagten nach Klageeinbringung" auf Kosten eingeschränkt. Das ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist seit 1.September 1975 Mieterin eines Geschäftslokales im Hause Innsbruck, Schneeburggasse 24. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der am 5. eines jeden Monats fällige Mietzins betrug im Jahre 1988 monatlich S 4.788. Bis 1981 führte die Beklagte in diesem Bestandobjekt selbst einen Kaffeehausbetrieb. Seit 1981 hatte die Beklagte dieses Unternehmen jedoch verpachtet. Sie erzielt seit 1.April 1987 einen monatlichen Pachts... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2ZPO §500 Abs2 IIB2
Rechtssatz: Da gemäß § 500 Abs 2 Z 3 letzter Satz ZPO die in § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten, zu denen auch auf § 1118 Fall 2 ABGB gestützte Räumungsklagen gehören, jedenfalls mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann der Ausspruch des Rekursgerichts, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt, ausnahmsweise entbehrt werden. Entscheid... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Mietzinsrückstandes von S 41.776,08 sA und - gestützt auf § 1118 Fall 2 ABGB - auf Räumung in Anspruch. Im Zuge dieses Verfahrens hat das Erstgericht gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 MRG ausgesprochen, daß der Mietzinsrückstand für die Zeit vom Jänner 1982 bis Oktober 1984 S 41.776,08 samt Zinsen betrage. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Wien 1, Mahlerstraße 1. Die Galerie S*** Kunsthandelsgesellschaft mbH (in der Folge als Gemeinschuldnerin bezeichnet) hat von ihr die in diesem Haus gelegenen Geschäftsräumlichkeiten top Nr 15a gemietet. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19. Mai 1987 zu 4 S 96/87 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Infolge Rekurses der Gemeins... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Der rechtskräftige Beschluss spricht über die Vorfrage des Mietzinsrückstandes für das Räumungsbegehren mit bindender Wirkung ab (so schon 7 Ob 587/77). Entscheidungstexte 8 Ob 534/88 Entscheidungstext OGH 31.05.1989 8 Ob 534/88 6 Ob 524/91 Entscheidungstext OGH 11.04.1991 6 Ob 524/91 Beisatz: Kein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Mehrheitseigentümerin des Hauses Naglergasse 5 im 1. Wiener Gemeindebezirk und begehrte als Vermieterin vom beklagten Mieter von Kellerräumlichkeiten im erstgerichtlichen Verfahren 48 C 389/85 die Zahlung eines rückständigen Mietzinses in der Höhe von S 89.928,50 und im erstgerichtlichen Verfahren 48 C 113/86 die Zahlung weiterer rückständiger Mietzinsbeträge von S 93.998,69 sowie die Räumung der Kellerräumlichkeiten. Der Beklagte beantragte d... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Weitere, im Verlaufe des Verfahrens fällig werdende Mietzinse fallen nur dann unter den geschuldeten Betrag im Sinne des § 33 Abs 2 MRG, wenn nicht einmal im Verlaufe des Verfahrens sämtliche Mietzinsrückstände abgedeckt wurden. Entscheidungstexte 7 Ob 1502/89 Entscheidungstext OGH 02.02.1989 7 Ob 1502/89 4 Ob 153... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Entscheidung hängt nicht von der aufgeworfenen Rechtsfrage ab. Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Beschluß iS des § 33 Abs. 2 MRG. Unter dem geschuldeten Betrag iS dieser Bestimmung ist nur der der Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB zugrunde liegende Mietzinsrückstand selbst zu verstehen, nicht aber auch etwaige Nebengebühren und Kosten (MietSlg. 30.474/12). Weitere, im Verlaufe des Verfahrens fällig werdende M... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: Der im Sinne des § 33 Abs 2 MRG geschuldete Betrag ist nicht nur der schon in der Kündigung bzw Vertragsaufhebungserklärung geltend gemachte Zinsrückstand, es sind vielmehr darunter alle bis zur Beschlußfassung fällig gewordenen Beträge zu verstehen. Entscheidungstexte 6 Ob 696/88 Entscheidungstext OGH 24.11.1988 6 Ob 696/88 Veröff: WoBl ... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: Den geschuldeten Betrag im Sinne des § 33 Abs 2 MRG bildet der Mietzins mit allen Bestandteilen und somit auch den überwälzbaren Betriebskosten. Entscheidungstexte 6 Ob 696/88 Entscheidungstext OGH 24.11.1988 6 Ob 696/88 Veröff: WoBl 1989,72 (Würth) European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Begründung: Auf dem Gutsbestand eines im Eigentum der Klägerin befindlichen Tiroler walzenden Gutes stehen drei Einfamilienhäuser, darunter das aufgrund der Baubewilligung vom 27. März 1961 zu Beginn der 60er-Jahre errichtete unterkellerte eingeschossige Einfamilienhaus mit drei Zimmern, Küche, Bad, WC und Flur. Im Jahre 1977 war die damals 77 Jahre alte Großmutter der Klägerin Liegenschaftseigentümerin. Diese vermietete dem Beklagten das beschriebene Einfamilienhaus. Darüber erri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zum Vorverständnis der Prozeßlage ist aus den Vorprozessen festzuhalten, daß der 1970 gestorbene Ehemann der Beklagten und Vater des Klägers in den 20er-Jahren von seinem Vater eine städtische Liegenschaft geerbt, in den 30er-Jahren ein Erzeugungsunternehmen gegründet und dieses in einigen Räumen des auf der ererbten Liegenschaft stehenden Gebäudes betrieben sowie in den späten 40er-Jahren in eine mit der Beklagten gegründete offene Handelsgesellschaft eingebr... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 CMRG §33 Abs2MRG §33 Abs3ZPO §228 A1ZPO §228 B3aa
Rechtssatz: Es bedarf der im § 33 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 33 Abs 3 MRG zwingend angeordneten Beschlußfassung auch dann, wenn in dem auf einen qualifizierten Mietzinsrückstand im Sinne des § 1118 ABGB gestützten Räumungsprozeß nicht strittig ist, in welcher Höhe der Mietzins geschuldet wird, sondern der Mieter behauptet, er sei nach § 1096 oder § 1104 ABGB von der Mietzinsz... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Die Beschlußfassung nach § 33 Abs 2 MRG findet auch statt, wenn der "strittige Betrag" dem Grunde nach bestritten wird. Entscheidungstexte 3 Ob 556/87 Entscheidungstext OGH 27.05.1988 3 Ob 556/87 Veröff: WoBl 1989,73 (Call) 1 Ob 618/90 Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 618/90 Veröff:... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Vor der Urteilsfällung muß die Rechtskraft des Beschlusses nach § 33 Abs 2 MRG abgewartet werden. Entscheidungstexte 3 Ob 556/87 Entscheidungstext OGH 27.05.1988 3 Ob 556/87 7 Ob 1502/89 Entscheidungstext OGH 02.02.1989 7 Ob 1502/89 Vgl 8 Ob 534/88 Entsche... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und Elmar P*** taten sich 1983 zu einem Projekt zusammen, in dem Haus in Salzburg, Hubert Sattler-Gasse 3 einen als Wintergarten bezeichneten Durchgang mit einem Kaffeehaus, Handelsgeschäften sowie Ausstellungs- und Veranstaltungsräumlichkeiten zu schaffen. Sie wollten die dazu benötigten Räume mieten, ausgestalten und untervermieten und eine Passage von der Hubert Sattler-Gasse zur Franz Josef-Straße errichten. Die Beklagte hat im Jahr 1983 die im Anschluß ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin beantragte mit ihrer am 11.Mai 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage unter Berufung auf § 1118 ABGB das Urteil, daß der zwischen den Parteien über näher bezeichnete Wohnräume (samt Inventar) abgeschlossene Mietvertrag aufgehoben und der Beklagte verpflichtet sei, diese Räumlichkeiten von den persönlichen Fahrnissen geräumt der Klägerin zu übergeben. Im Klagsrubrum waren lediglich die Bemessungsgrundlagen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Zum groben Verschulden bei Zahlungsverzug: Toleriert werden kann im allgemeinen nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten; häufige Rückstände trotz Mahnung können nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalles eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen. Entscheidungstexte 2 Ob 682/86 ... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Zweifel über die wahre Rechtslage können ebenso wie auch ein Irrtum über das Vorliegen eines Zahlungsrückstandes in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen; erst das Beharren auf einem bei nüchterner Überlegung als unrichtig erkennbaren Standpunkt kann deutlich machen, dass es kein fehlerhaftes Vorstellungsbild, sondern Rechthaberei gewesen sein muss, die den qualifizierten Zahlungsrückstand herbeigeführt h... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Untermieters als Ursache für die verspätete Zahlung der Miete können den Hauptmieter nicht entlasten. Entscheidungstexte 2 Ob 682/86 Entscheidungstext OGH 16.12.1986 2 Ob 682/86 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070345 ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Eigentümer des Hauses Graz, Glacisstraße 43 a. Die Beklagte ist Mieterin von im Parterre und im Keller dieses Hauses gelegenen Räumlichkeiten, in denen das "Cafü Glacis" betrieben wird. Mit der am 24.10.1984 eingebrachten und am 2.11.1984 zugestellten Klage begehrten die Kläger unter Berufung auf den Mietvertrag und § 1118 ABGB die Räumung des Bestandobjektes, weil für den Zeitraum von September 1983 bis Oktober 1984 ein Mietzinsrückstand von S 92.742,... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger kündigten den Beklagten die im 2.Stock des Hauses Klosterstraße Nr.4 in Linz hofseitig gelegene Wohnung zum 31. Juli 1985 auf. Als Kündigungsgrund wurde geltend gemacht, daß die Beklagten die im Mietvertrag vereinbarten Arbeitsleistungen nicht mehr erbringen. Die Beklagten erhoben rechtzeitig Einwendungen, beantragten die Aufhebung der Kündigung und brachten vor, daß sie die vereinbarten Arbeiten stets erbracht und den Mietzins stets bezahlt hätten. Am 17.Ju... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2 Satz2ZPO §503 Abs1 Z2 C6
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 33 Abs 2 Satz 2 MRG ist eine reine Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 700/85 Entscheidungstext OGH 27.11.1985 1 Ob 700/85 1 Ob 506/90 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs2MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3ZPO §500 Abs2 IIB2ZPO §527 Abs1 CZPO §528 Abs1 Z5 F1
Rechtssatz: 1. Da der gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG gefasste Beschluss zwar im Zwischenstreit über die Höhe des Zinsrückstandes ergeht, aber für den Räumungsstreit präjudiziell ist, ist das Räumungsbegehren Gegenstand des Zwischenstreits und damit dessen Bewertung auch für den Zwischenstreit maßgebend. 2. In Bestandsachen muss der Strei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger vermietete der Beklagten mit Mietvertrag vom 1. Mai 1982 eine 4-Zimmer-Wohnung mit einer Nutzfläche von mehr als 100 m 2 (laut Mietvertrag 115 m 2 ) um einen monatlichen Mietzins von S 4.166,67 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, somit insgesamt S 4.500,--. Die Beklagte geriet schon von Beginn des Mietverhältnisses an mit der Bezahlung des vereinbarten Zinses in Verzug. Sie bezahlte im Jahre 1982 S 4.500,--, 1983 S 16.820,-- und 1984 bis einschließlich Okt... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Mietzinsrückstandes von S 882,50 s.A. und zur Räumung der von ihr gemieteten Wohnung in Linz, Rathausgasse 5/II, weil er den Mietvertrag wegen des Zinsrückstandes gemäß § 1118 ABGB als aufgelöst erkläre. Die Beklagte bestritt den Zinsrückstand. Das Erstgericht sprach mit Beschluß aus, daß die Beklagte dem Kläger an rückständigen Mietzinsen bis einschließlich 30.5.1985 den Betrag von S 66,78 schulde. Den ... mehr lesen...