Norm
MG §21 Abs2 B3Rechtssatz
Einer Beschlußfassung nach § 21 Abs 2 vorletzter Satz MG bedarf es nicht, wenn nur ein Teil des geschuldeten Mietzinses strittig ist, der Mieter aber auch den nicht strittigen nicht bezahlt hatte und nicht vorgebracht hat, daß ihn wenigstens daran kein grobes Verschulden treffe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0069149Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017