RS OGH 1959/4/2 6Ob92/59, 7Ob242/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1959
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Norm

ABGB §1096 C
MRG §33 Abs2
ZPO §228 A1
ZPO §228 B3aa

Rechtssatz

Zur Rechtsnatur des Zinsminderungsanspruches nach § 1096 ABGB (Feststellungsanspruch oder Rechtsgestaltungsanspruch).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 92/59
    Entscheidungstext OGH 02.04.1959 6 Ob 92/59
    Veröff: MietSlg 7043 = MietSlg 7659
  • 7 Ob 242/01s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 242/01s
    Beisatz: Ein rechtliches Interesse der Bestandnehmerin an der Feststellung des gemäß §1096 ABGB bestehenden Zinsminderungsrechts ist zu verneinen, da sie in einem Verfahren über eine von der Vermieterin eingebrachten Räumungsklage, sofern sie ihr Vorbringen beweisen könnte, kein grobes Verschulden an einem allenfalls doch bestehenden Zahlungsrückstand auf Grund einer Fehleinschätzung der Höhe der Zinsminderung träfe. In diesem Fall müßte im Räumungsverfahren zunächst über die Höhe des Mietzinsrückstandes mit Beschluss entschieden werden. Wenn die Klägerin dann nach § 33 Abs 2 MRG einen allenfalls festgestellten Mietzinsrückstand vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet, wäre der Räumungsklage nicht stattzugeben. (T1); Veröff: SZ 2002/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024619

Dokumentnummer

JJR_19590402_OGH0002_0060OB00092_5900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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