Norm
ABGB §1118 B1Rechtssatz
§ 1118 ABGB findet auch bei mietengeschützten Verträgen Anwendung, jedoch mit der im § 21 Abs 2 und 3 MG normierten Einschränkung. Wird der rückständige Mietzins während des Verfahrens bezahlt, so hat das Gericht die Frage zu erörtern, ob den Mieter an dem Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0021103Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014