Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Bestimmung des § 33 Abs 2 Satz 2 MRG ist eine reine Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen ist (RIS-Justiz RS0043204; RZ 1991/65; zuletzt 3 Ob 133/98z). Das Berufungsgericht hat den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmangel verneint. Von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensmängel könne in dritter Instanz nicht mehr geltend ge... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** und Wohnungseigentumsorganisatorin der Wohnhausanlage ***** in *****. Die Beklagten sind aufgrund des Anwartschaftsvertrages vom 22. 6. 1992 Wohnungseigentumsbewerber hinsichtlich der Wohnung top Nr 1 in diesem Haus. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von S 3,111.100 vereinbart, der sich aus S 388.100 Grundkosten, S 2,527.600 Baukosten Preisbasis März 1991 und aus S 195.400 Aufschließungskosten zus... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs2MRG §33 Abs2
Rechtssatz: Zweck der Bestimmung des § 33 Abs 2 MRG ist, Verzögerungen des Verfahrens möglichst zu vermeiden. Der Beklagte kann zwar gegen die Mietzinsforderungen außergerichtlich aufrechnen und den Räumungsanspruch mit der Behauptung wirksam bestreiten, der behauptete Zinsrückstand bestehe damit nicht, dies jedoch zeitlich nur vor und nicht erst nach der Fassung des Feststellungsbeschlusses nach § 33 Abs 2 MRG. ... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Zum Verständnis de... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wird in einem Rechtsstreit in Ansehung des Mietzinsrückstandes, auf den die Auflösungserklärung gestützt wird, auch ein Zahlungsbegehren erhoben, dann entfällt die in § 33 Abs 2 Schlusssatz MRG vorgesehene Beschlussfassung. Liegt kein grobes Verschulden des Mieters am Zahlungsrückstand vor, dann muss zunächst die Rechtskraft der über das Zahlungsbegehren gefällten Teilentscheidung abgewartet werden, damit dem Mieter die... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zwar hätte in einem Rechtsstreit über die Zahlung des Mietzinsrückstandes und Räumung über das Mietzinsbegehren mit Teilurteil entschieden werden müssen; dem Gericht steht aus prozessökonomischen Gründen kein Wahlrecht zwischen der Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG und der Fällung eines Teilurteils zu (1 Ob 253/98g). Da eine trotzdem erfolgte Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG aber nur eine Mangelhaftigkeit d... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte im Zuge der wegen Bezahlung des Mietzinses und Räumung des Mietgegenstandes geführten verbundenen Rechtsstreite gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG den Betrag des geschuldeten Mietzinses mit S 39.173,-- fest. Das Erstgericht stellte im Zuge der wegen Bezahlung des Mietzinses und Räumung des Mietgegenstandes geführten verbundenen Rechtsstreite gemäß Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG den Betrag des geschuldeten Mietzinses mit S 39.173,-- fest. Das Re... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob den Mieter am Mietzinsrückstand ein grobes Verschulden trifft, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängig (9 Ob 178/98m). Auch die in der MietSlg zitierten Rechtssätze betreffen jeweils nur Einzelfälle und könne nicht verallgemeinert werden. Die Beurteilung des groben Verschuldens hat innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraumes zu erfolgen (RIS-Justiz RS0042773). Es kommt daher nicht darau... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Vorauszuschicken ist, daß es sich beim vorliegenden Rechtsmittel, welches nach (rechtskräftiger) Zurückweisung der Vorstellung samt Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Rekursgerichtes gemäß § 14a AußStrG nunmehr dem Obersten Gerichtshof vorgelegt worden ist, entgegen seiner (gemäß § 84 Abs 2 ZPO nicht nachteiligen) Bezeichnung nicht um einen ordentlichen, sondern vielmehr außerordentlichen Revisionsrekurs im Sinne... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob den Mieter, der vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet, am Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft (§ 33 Abs 2 u. 3 MRG), ist eine Frage, die von den Umständen des Einzelfalles abhängt und die daher - da das Berufungsgericht den ihm offenstehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat - die Zulässigkeit der ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Johann T*****, und 2) Anneliese T*****, beide *****, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Dragica N*****, vertreten durch Dr. Ben... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Kläger begründeten in ihrer Klage ihr Räumungsbegehren mit der Behauptung, die Beklagte sei trotz Mahnung mit dem Mietzins durch 6 Monate im Rückstand. Dieser Behauptung fügten sie in Klammer den Zeitraum November 1997 bis April 1998 an. Nach dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teilurteil vom 18. 8. 1998 hat bis zum Entscheidungszeitpunkt (neben einem erst im Verfahren aufgelaufenen Rückstand für Juni 1998 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen wiesen die Räumungsklage ab und verneinten ein grobes Verschulden des Mieters an den festgestellten häufigen Zahlungsrückständen (§ 33 Abs 2 MRG). Wenn sich ein Mieter zum Fehlen eines groben Verschuldens an Mietzinsrückständen auf eine unverschuldete bedrängte wirtschaftliche Lage beruft, trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 28 zu § 33 MRG mwN). In Ausnahm... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 A1MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: In einem wegen Räumung und Zahlung des Mietzinsrückstandes geführten Rechtsstreit ist über den behaupteten Zahlungsrückstand zwingend mit Teilurteil zu entscheiden. Ein Wahlrecht des Richters, statt dessen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG zu fassen, besteht nicht. Entscheidungstexte 1 Ob 253/98g Entscheidungstext OGH 27.04.199... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Bezahlung von rückständigem Mietzins und die Räumung des Bestandobjekts. Die Beklagten gestanden als richtig zu, keine Mietzinse zu bezahlen, wendeten jedoch ein, ein Mietzinsrückstand bestehe nicht, weil mit der Voreigentümerin eine Mietzinsvorauszahlung bis 31. 12. 2010 vereinbart worden sei, wovon die Klägerin Kenntnis gehabt habe. Darüber hinaus werde eine Gegenforderung von S 200.000 eingewendet, weil der Erstbeklagte au... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein iS § 1118 ABGB qualifizierter Zinsrückstand liegt vor, wenn der Bestandnehmer trotz gehöriger Mahnung, den fälligen Zins zu zahlen, bis zu dem darauf folgenden Zinsfälligkeitstermin den rückständigen (und eingemahnten) Zins nicht vollständig entrichtet hat (Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 15 zu § 1118). Als gehörige Mahnung ist jedes Verhalten des Vermieters anzusehen, aus dem sich ergibt, daß der Gläubiger die Leistung... mehr lesen...
Begründung: Am 19. März 1977 schloß der Kläger als Vermieter mit dem Rechtsvorgänger und nunmehrigen Geschäftsführer der beklagten Partei als Mieter einen schriftlichen Bestandvertrag über ein Geschäftslokal und über eine Wohnung im selben Haus. Punkt III. dieses Vertrags lautet: Am 19. März 1977 schloß der Kläger als Vermieter mit dem Rechtsvorgänger und nunmehrigen Geschäftsführer der beklagten Partei als Mieter einen schriftlichen Bestandvertrag über ein Geschäftslokal und übe... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt vom Beklagten mit der Klage 15 C 1201/96t des Erstgerichts gestützt auf einen Zinsrückstand die Räumung des Bestandobjekts Wien 21, Floridsdorfer Hauptstraße 24. Mit der Klage 15 C 1510/96h des Erstgerichts macht sie gegen den Beklagten ua den als Grund für ihre Räumungsklage bestehenden Zinsrückstand geltend. Beide Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Erstgericht stellte mit dem gemäß § 33 Abs 2 und 3 M... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 B1MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: § 33 Abs 2 MRG ist unanwendbar, wenn der Mieter mit der Erbringung von Arbeitsleistungen als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung in Verzug geriet. Entscheidungstexte 1 Ob 265/98x Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 265/98x 4 Ob 145/09s Entscheidungstext OGH 29.0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Haus in der Stadt Salzburg. Der Bestandvertrag datiert vom 6. April 1992. Die Beklagten beantragten in der Folge bei Gericht die Herabsetzung des Mietzinses. Dieses Verfahren wurde am 21. Februar 1996 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Nach dessen Inhalt beträgt der „monatliche Nettohauptmietzins“ ab 1. Jänner 1996 2.000 S (Pkt. 1). Die Beklagten sind verpflichtet, der Klä... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***** GmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin), der mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 24. 8. 1994, S 69/94, eröffnet wurde. Die Gemeinschuldnerin schloß als Liegenschaftseigentümerin am 23. 9. 1991 mit dem Beklagten einen schriftlichen Mietvertrag über ein Dreifamilienhaus samt Garten und zwei Gartenhäuschen in ***** F*****. Die Baubewilligung stammt vom 28. 9. 1961; die Kollaudierung fand ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der verstorbene Vater der Klägerinnen war Eigentümer des Hauses S*****, *****gasse 6-8. Er hat mit Mietvertrag vom 15. 4. 1973 dem Beklagten die Wohnung top 6-8 in diesem Haus auf unbestimmte Zeit vermietet. Punkt II des vom Vermieter vorgelegten und vom Beklagten unterfertigten Vertragsentwurfes lautet: Der verstorbene Vater der Klägerinnen war Eigentümer des Hauses S*****, *****gasse 6-8. Er hat mit Mietver... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob den Mieter, der vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet, am Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft (§ 33 Abs 2 MRG), ist eine Frage, die von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Dem Rechtsanwender ist bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein gewisser Beurte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Beschluß über den Mietzinsrückstand gemäß § 33 Abs 2 MRG wirkt zwar nicht über das Räumungs- (oder Kündigungs-)verfahren hinaus, spricht aber über die Vorfrage des Mietzinsrückstandes für das Räumungs- (oder Kündigungs-)begehren mit bindender Wirkung ab. Daß mit der Räumungsklage eine Mietzinsklage verbunden ist (für die keine Bindung besteht), kann daran nichts ändern (MietSlg. 41.365; 43.286). Der Beklagten ist es... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In der außerordentlichen Revision wird keine vom Berufungsgericht unrichtig gelöste oder noch nicht entschiedene Rechtsfrage aufgezeigt. Soweit eine durch Schimmelpilz befallene Wohnung keinen nennenswerten Wohnwert aufweist, entspricht es der Rechtslage und Rechtsprechung, daß ab Beginn der Unbrauchbarkeit kraft Gesetzes ein Zinsminderungs- oder Zinsbefreiungsanspruch gemäß § 1096 ABGB besteht (MietSlg 23.130/20; 1 Ob 27... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses samt dazugehörigem Stöcklgebäude in I*****. Der Beklagte ist Mieter der in dem Stöcklgebäude, 1.Stock links, gelegenen Wohnung. Da für die Wohnung des Beklagten kein eigener Stromzähler vorhanden war und auch viele stromverbrauchende Geräte der Nachbarn des Beklagten über den gemeinsamen Stromzähler gespeist wurden, kam es bereits 1985 zu einem Streit über die vom Beklagten zu tragenden Stromkosten. Mit Urteil des Erstgeric... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sich die Beklagte zur Widerlegung eines groben Verschuldens am Zahlungsverzug für den Mietzins im Dezember 1995 (§ 33 Abs 2 MRG) nicht konkret auf beachtenswerte vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten (vgl dazu MietSlg 47.419) berufen habe (zutreffend wurde der Herzinfarkt des Ehegatten der Beklagten im Juni 1996 nicht für beachtlich gehalten, wenn es um einen Rückstand au... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen gaben im 2.Rechtsgang dem auf Nichtzahlung des Zinses gestützten Begehren auf Räumung eines näher bezeichneten Ausschanklokals in Wien gegenüber dem beklagten Mieter statt. Rechtliche Beurteilung Es bedarf keiner gesonderten Entscheidung iSd § 33 Abs 2 und 3 MRG vor Entscheidung über das Räumungsbegehren, wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung über das Zinszahlungsbegehren vorliegt (5 Ob 582, 583/90 = RZ 1993/17; 1 Ob 61... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist seit 3.7.1986 Mieter der Wohnung Nr.13-14 im Haus der Klägerin. Er ist nach dem Mietvertrag zur Zahlung des Mietzinses jeweils am Ersten des Monats verpflichtet. Bis zum Sommer 1993 wohnte auch eine Freundin des Beklagten in der Wohnung, die sich an der Mietzinszahlung beteiligte. Der Beklagte ist Komplementär der S***** KG, die ein Tonstudio und einen Handel mit Tonträgern betreibt. In den Jahren von 1991 bis 1993 wurden Gewinne von insge... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 CMRG §33 Abs2ZPO §228 A1ZPO §228 B3aa
Rechtssatz: Der Anspruch auf Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung. Eine Behebung durch den Bestandnehmer ändert an dieser Rechtsfolge nichts. Es kann daher anstelle der Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung bis zur Behebung der Unbrauchbarke... mehr lesen...