Norm
ABGB §1118 B1Rechtssatz
Der Mieter, den an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden traf, wird durch Zahlung des gemäß § 33 Abs 2 MRG festgesetzt geschuldeten Betrages so geregelt, als hätte er innerhalb der ihm nach § 1118 2. Fall ABGB zu gewährenden angemessenen Nachfrist den Zahlungsverzug beendet. Es ist daher nach § 33 Abs 2 MRG über den Mietzinsrückstand zu entscheiden, der der wirksamen Auflösungserklärung zugrundelag. Für die Entscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ist es hingegen unbeachtlich, ob der Rückstand wegen Unterlassung der Einklagung in der Zwischenzeit verjährte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020945Dokumentnummer
JJR_19851009_OGH0002_0010OB00610_8500000_001