RS OGH 1985/10/9 1Ob610/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §1118 B1
ABGB §1486 Z4
ABGB §1497 III
MRG §33 Abs2

Rechtssatz

Der Mieter, den an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden traf, wird durch Zahlung des gemäß § 33 Abs 2 MRG festgesetzt geschuldeten Betrages so geregelt, als hätte er innerhalb der ihm nach § 1118 2. Fall ABGB zu gewährenden angemessenen Nachfrist den Zahlungsverzug beendet. Es ist daher nach § 33 Abs 2 MRG über den Mietzinsrückstand zu entscheiden, der der wirksamen Auflösungserklärung zugrundelag. Für die Entscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ist es hingegen unbeachtlich, ob der Rückstand wegen Unterlassung der Einklagung in der Zwischenzeit verjährte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020945

Dokumentnummer

JJR_19851009_OGH0002_0010OB00610_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten