Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid A, Krankenschwester, Riedelgasse 7, 1130 Wien, vertreten durch Dr.Wilhelm Watzke, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Helmut B, Buchbinder, Hubertusstraße 57, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr.Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Räumung einer Wohnung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 22.März 1985, GZ.1 R 54/85-16, den
Spruch
Beschluß gefaßt:
Text
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß
Rechtliche Beurteilung
§ 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO), weil es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, daß der Mieter den als Folge des qualifizierten Zinsrückstandes eingetretenen Räumungsanspruch nur durch den ihm obliegenden Beweis des Fehlens eines groben Verschuldens an dem Rückstand abwehren kann und daher der Beklagte wegen der ihn treffenden Beweislast den ihn entschuldigenden Sachverhalt in jeder möglichen Richtung zu konkretisieren gehabt hätte, was nicht geschehen ist (MietSlg.35.586; 30.474; 25.374 u.a.).
Anmerkung
E05891European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB01517.85.0604.000Dokumentnummer
JJT_19850604_OGH0002_0050OB01517_8500000_000