Norm
MG §21 Abs2 B4Rechtssatz
Es kann keineswegs gesagt werden, daß bei Bestehen einer Kaution die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung von Mietzinsen trotz vorgenommener Mahnung allein schon wegen des Vorhandenseins einer Kaution keine grobe Fahrlässigkeit darstellt. (Hier: keine Verpflichtung des Vermieters, allfällige Mietzinsrückstände während des aufrechten Bestandes des Mietverhältnisses aus der Kaution abzudecken).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069300Dokumentnummer
JJR_19840412_OGH0002_0060OB00827_8300000_001