RS OGH 1984/4/12 6Ob827/83

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Veröffentlicht am 12.04.1984
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Norm

MG §21 Abs2 B4
MRG §33 Abs2

Rechtssatz

Es kann keineswegs gesagt werden, daß bei Bestehen einer Kaution die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung von Mietzinsen trotz vorgenommener Mahnung allein schon wegen des Vorhandenseins einer Kaution keine grobe Fahrlässigkeit darstellt. (Hier: keine Verpflichtung des Vermieters, allfällige Mietzinsrückstände während des aufrechten Bestandes des Mietverhältnisses aus der Kaution abzudecken).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 827/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1984 6 Ob 827/83
    Veröff: MietSlg 36467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069300

Dokumentnummer

JJR_19840412_OGH0002_0060OB00827_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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