Norm: MRG §16 Abs2 Z1MRG §16 Abs2 Z3
Rechtssatz: Lärmbelastung bildet ein Lagekriterium iSd § 16 Abs 2 Z 3 MRG; davon unabhängig ist die Lärmbelastung der konkret zu beurteilenden Wohnung, die einen Abschlag iSd § 16 Abs 2 Z 1 MRG begründen oder deren Fehlen einen Zuschlag rechtfertigen kann. Entscheidungstexte 5 Ob 104/21m Entscheidungstext OGH 20.07.2021 5 Ob 104/21m ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z1MRG §16 Abs2 Z3
Rechtssatz: Lärmbelastung bildet ein Lagekriterium iSd § 16 Abs 2 Z 3 MRG; davon unabhängig ist die Lärmbelastung der konkret zu beurteilenden Wohnung, die einen Abschlag iSd § 16 Abs 2 Z 1 MRG begründen oder deren Fehlen einen Zuschlag rechtfertigen kann. Entscheidungstexte 5 Ob 104/21m Entscheidungstext OGH 20.07.2021 5 Ob 104/21m ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1MRG §16 Abs2 Z3MRG §16 Abs5MRG §10 Abs3 Z1
Rechtssatz: Die Wirksamkeit der Übernahme von Instandhaltungsverpflichtungen durch den Mieter ist von der zulässigen Mietzinshöhe abhängig. Im Bereich des Kategoriemietzinses keine Instandhaltungsverpflichtung übernehmbar. Beim Richtwertmietzins rechtfertigt eine solche einen Abschlag. 5 % Abschlag für Erneuerungspflicht betreffend die Therme, ebenso 5 % Abschlag für Instandhaltungspf... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z2RichtWG §3 Abs4RichtWG §3 Abs6
Rechtssatz: Aus § 16 Abs 2 Z 2 MRG folgt, dass die jeweiligen Zuschläge mit den bei der Ermittlung des Richtwerts abgezogenen Baukostenanteilen begrenzt sind. Der Abzug der Baukostenanteile ist ausdrücklich in §3 Abs4 RichtWG geregelt. § 3 Abs6 RichtWG handelt hingegen von betragsmäßiger Ermittlung des Richtwerts an sich, eignet sich daher nicht zur Definition der Zuschlagsbegrenzung, wie sie ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2
Rechtssatz: Für die Einrichtung einer Küche mit modernen Einbaumöbeln und Geräten gebührt kein Zuschlag zum Richtwert. Entscheidungstexte 5 Ob 296/02v Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 296/02v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117876 Dokumentnummer JJR_20... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2
Rechtssatz: Fischgrät-Parkettböden in Altbauwohnungen der Ausstattungskategorie A sind keineswegs ungewöhnlich, weshalb es einer besonderen
Begründung: bedarf (etwa des Hinweises auf eine besondere Qualität oder Ausführung), um eine zuschlagsrelevante Sonderausstattung anzunehmen. Entscheidungstexte 5 Ob 296/02v Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 296/02v ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2MRG §25
Rechtssatz: § 25 MRG erlaubt die Vereinbarung eines zum Hauptmietzins hinzuzuschlagenden angemessenen Entgelts, wenn der Vermieter dem Hauptmieter Einrichtungsgegenstände zur Verfügung stellt. Das verträgt sich nicht mit einem automatischen Zuschlag zum Richtwertmietzins für eben diese Leistung. Entscheidungstexte 5 Ob 296/02v Entscheidungstext OGH 08.04.200... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2
Rechtssatz: Für die Trennung von Bad und WC beziehungsweise die Entlüftung dieser Räume ins Freie gebührt kein Zuschlag zum Richtwert. Entscheidungstexte 5 Ob 296/02v Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 296/02v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117882 Im RIS seit... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z1
Rechtssatz: Der Wortlaut des §16 Abs 2 Z 1 MRG orientiert sich an §5 Abs1 WEG 1975, sodass Maß an der Nutzwertrelevanz der "sonstigen Ausstattung" einer Wohnung genommen werden kann. Entscheidungstexte 5 Ob 296/02v Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 296/02v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z1
Rechtssatz: Eine Gegensprechanlage ist bei einer Altbauwohnung als Sonderausstattung, die einen Zuschlag zum Richtwert rechtfertigt, zu qualifizieren (so schon 5Ob168/01v). Entscheidungstexte 5 Ob 230/02p Entscheidungstext OGH 01.10.2002 5 Ob 230/02p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:200... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §62 Abs1 B1bAußStrG 2005 §62 Abs1 B1d10ZPO §528 AMRG §16 Abs2
Rechtssatz: Ein von den Vorinstanzen wegen hoher Mauerfeuchtigkeit vorgenommener Abschlag vom Richtwertmietzins unterliegt keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil er von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Auch die Frage, welcher Zuschlag zum Richtwertmietzins für die "Grünruhelage" einer Wohnung und die Möglichkeit der Gartenbenützung gebührt, ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Da der Mieter mit Vereinbarung eines sich durch den Zuschlag ergebenden höheren Mietzinses den höheren Wohnwert abgilt, ist die dauernde Unbenützbarkeit einer in § 16 Abs 2 Z 2 MRG genannten Anlage bei der Mietzinsbildung zu beachten, sodaß es nicht ausreicht, daß im Gebäude eine solche Anlage bloß vorhanden ist. Die Nichtbenützbarkeit des Aufzugs durch 17 Monate ist eine noch vorübergehende und keineswegs gän... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z1MRG §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Mit der Wortwahl "zeitgemäß" wollte der Gesetzgeber Maß an der sich ständig verbessernden Wohnkultur nehmen und nicht die Zustände versteinern lassen, die sich aus wirtschaftlichen Notlagen ergeben hatten. Entscheidungstexte 5 Ob 422/97p Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 422/97p E... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z1MRG §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Mit der Wortwahl "zeitgemäß" wollte der Gesetzgeber Maß an der sich ständig verbessernden Wohnkultur nehmen und nicht die Zustände versteinern lassen, die sich aus wirtschaftlichen Notlagen ergeben hatten. Entscheidungstexte 5 Ob 422/97p Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 422/97p E... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z3MRG §16 Abs2 Z4
Rechtssatz: § 16 Abs 2 Z 3 alte Fassung MRG verlangt für die Einstufung einer Wohnung in die höherwertige Kategorie (anstatt in die Ausstattungskategorie D) (neben einer Wasserentnahmestelle) nur ein "Klosett im Inneren". Es kommt dabei auf den zeitgemäßen Standard des Klosetts nicht an (MietSlg 47/27). Entscheidungstexte 5 Ob 422/97p Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z3MRG §16 Abs2 Z4
Rechtssatz: § 16 Abs 2 Z 3 alte Fassung MRG verlangt für die Einstufung einer Wohnung in die höherwertige Kategorie (anstatt in die Ausstattungskategorie D) (neben einer Wasserentnahmestelle) nur ein "Klosett im Inneren". Es kommt dabei auf den zeitgemäßen Standard des Klosetts nicht an (MietSlg 47/27). Entscheidungstexte 5 Ob 422/97p Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §16 Abs2MRG §16 Abs5
Rechtssatz: Wirklich brauchbar sind Installationen nur dann, wenn sie nicht bloß faktisch widmungsgemäß benützt werden können, sondern wenn sie auch den bestehenden Vorschriften entsprechen und daher auch erlaubterweise benützt werden dürfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Versorgungsunternehmen den ungesetzlichen Zustand duldet, sondern sehrwohl darauf, ob die Installationen tatsächlich den bestehe... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2MRG §17 Abs2
Rechtssatz: Die Zinsbestimmungen des § 16 Abs 2 aF MRG stellen auf die Nutzfläche des Bestandobjektes ab, ohne allerdings die Nutzfläche dort zu definieren. Es ist also der an anderer Stelle im Gesetz (§ 17 Abs 2 MRG) definierte Nutzflächenbegriff auch für die Anwendung des § 16 aF MRG heranzuziehen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Terrassen bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, demgemä... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2MRG aF §16 Abs1 Z1MRG §16 Abs1 Z2MRG §16 Abs2
Rechtssatz: Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs 1 Z 1 aF MRG, weil es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Gegenleistung auf ein nach objektiven Kriterien (hier: der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG aF genannten) zu ermittelndes Maß um sachlich gerechtfertigte Beschränkungen der Erwerbsfreiheit handelt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z3
Rechtssatz: Daß ein Rohdachboden, der hier einen Großteil des Bestandobjektes ausmacht, seitens der Baubehörde noch nicht zum Wohnen gewidmet war, hindert für sich allein nicht die Qualifizierung des Bestandobjektes als Wohnung der Ausstattungskategorie C, weil es nicht ausgeschlossen ist, daß ein als Wohnung gemietetes Objekt, das sonst die Voraussetzungen der Ausstattungskategorie C erfüllt, auch einen - wenn auch sehr g... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z1MRG §16 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die in § 16 Abs 2 Z 4 letzter Halbsatz normierte Anzeigeobliegenheit des Mieters ist - sieht man von Fällen ab, in denen der Mieter nach Treu und Glauben einer besonderen Informationspflicht unterliegt - grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn es um die Unbrauchbarkeit kategoriebestimmender Einrichtungen geht, deren Kenntnis erfahrungsgemäß eher beim Mieter als beim Vermieter zu vermuten ist. Ein... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z1MRG §16 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die in § 16 Abs 2 Z 4 letzter Halbsatz normierte Anzeigeobliegenheit des Mieters ist - sieht man von Fällen ab, in denen der Mieter nach Treu und Glauben einer besonderen Informationspflicht unterliegt - grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn es um die Unbrauchbarkeit kategoriebestimmender Einrichtungen geht, deren Kenntnis erfahrungsgemäß eher beim Mieter als beim Vermieter zu vermuten ist. Ein... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z1
Rechtssatz: Eine dem § 16 Abs 2 Z 1 MRG entsprechende Etagenheizung muß die komfortable Beheizung aller Wohnräume sicherstellen; davon kann keine Rede sein, wenn Kabinett und Küche der Wohnung (weil sie nicht mit Heizkörpern der nur in anderen Zimmer installierten Gasetagenheizung ausgestattet sind) mit eigens zu versorgenden, ölbefeuerten Einzelöfen beheizt werden. Das Aufstellen solcher Ölöfen durch den Antragsteller hat... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z3
Rechtssatz: Eine Wasserentnahmestelle liegt grundsätzlich nur dann im Inneren einer Wohnung ("Wohnungsverband"), wenn sie erreichbar ist, ohne die baulich in sich abgeschlossene Wohnung verlassen zu müssen. Diesem Erfordernis ist nicht genüge getan, wenn sie jeweils nur über den zum Stiegenhaus gehörenden von anderen Personen benützbaren Gang erreicht bzw betreten werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z1MRG §16 Abs2 Z2MRG §16 Abs2 Z3
Rechtssatz: Befinden sich sowohl Küche (mit Wasserentnahmestelle) als auch Badezimmer (mit WC) je für sich getrennt nicht im geschlossenen Verband mit zumindest einem anderen gemieteten Zimmer, so liegen sie außerhalb jedweden Wohnungsverbandes, auf den es grundsätzlich bei Beurteilung des Vorhandenseins eines kategorienbestimmenden Merkmales ankommt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z1MRG §16 Abs2 Z2MRG §16 Abs2 Z3
Rechtssatz: Befinden sich sowohl Küche (mit Wasserentnahmestelle) als auch Badezimmer (mit WC) je für sich getrennt nicht im geschlossenen Verband mit zumindest einem anderen gemieteten Zimmer, so liegen sie außerhalb jedweden Wohnungsverbandes, auf den es grundsätzlich bei Beurteilung des Vorhandenseins eines kategorienbestimmenden Merkmales ankommt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z1MRG §16 Abs2 Z2MRG §16 Abs2 Z3
Rechtssatz: Befinden sich sowohl Küche (mit Wasserentnahmestelle) als auch Badezimmer (mit WC) je für sich getrennt nicht im geschlossenen Verband mit zumindest einem anderen gemieteten Zimmer, so liegen sie außerhalb jedweden Wohnungsverbandes, auf den es grundsätzlich bei Beurteilung des Vorhandenseins eines kategorienbestimmenden Merkmales ankommt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z3MRG §16 Abs3
Rechtssatz: Liegen sowohl die Wasserentnahmestelle als auch das Klosett außerhalb der Wohnung, so kann das Fehlen beider kategoriebestimmenden Merkmale der Ausstattungskategorie C durch das Vorhandensein einer zentralen Wärmeversorgungsanlage nicht ersetzt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 52/95 Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 52/95 ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z1MRG §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Eine bloß vorübergehend beabsichtigte bauordnungswidrige Entlüftung des Baderaumes in den Dachboden, die keine Beeinträchtigung der Benützung des Baderaumes bedeutet, ist einer bloßen Funktionsstörung gleichzuhalten, sodaß nicht davon auszugehen ist, daß die Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard entspreche. Entscheidungstexte 5 Ob 1... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z1MRG §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Eine bloß vorübergehend beabsichtigte bauordnungswidrige Entlüftung des Baderaumes in den Dachboden, die keine Beeinträchtigung der Benützung des Baderaumes bedeutet, ist einer bloßen Funktionsstörung gleichzuhalten, sodaß nicht davon auszugehen ist, daß die Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard entspreche. Entscheidungstexte 5 Ob 1... mehr lesen...