RS OGH 1994/11/29 5Ob134/94

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Norm

MRG §16 Abs2 Z1
MRG §16 Abs2 Z2

Rechtssatz

Eine bloß vorübergehend beabsichtigte bauordnungswidrige Entlüftung des Baderaumes in den Dachboden, die keine Beeinträchtigung der Benützung des Baderaumes bedeutet, ist einer bloßen Funktionsstörung gleichzuhalten, sodaß nicht davon auszugehen ist, daß die Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard entspreche.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070005

Dokumentnummer

JJR_19941129_OGH0002_0050OB00134_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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