Norm
MRG §16 Abs2 Z1Rechtssatz
Eine bloß vorübergehend beabsichtigte bauordnungswidrige Entlüftung des Baderaumes in den Dachboden, die keine Beeinträchtigung der Benützung des Baderaumes bedeutet, ist einer bloßen Funktionsstörung gleichzuhalten, sodaß nicht davon auszugehen ist, daß die Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard entspreche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070005Dokumentnummer
JJR_19941129_OGH0002_0050OB00134_9400000_003