Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs 1 Z 1 aF MRG, weil es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Gegenleistung auf ein nach objektiven Kriterien (hier: der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG aF genannten) zu ermittelndes Maß um sachlich gerechtfertigte Beschränkungen der Erwerbsfreiheit handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103213Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019