Norm
MRG §16 Abs2 Z1Rechtssatz
Befinden sich sowohl Küche (mit Wasserentnahmestelle) als auch Badezimmer (mit WC) je für sich getrennt nicht im geschlossenen Verband mit zumindest einem anderen gemieteten Zimmer, so liegen sie außerhalb jedweden Wohnungsverbandes, auf den es grundsätzlich bei Beurteilung des Vorhandenseins eines kategorienbestimmenden Merkmales ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069933Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_0050OB00052_9500000_001