RS OGH 1996/3/26 5Ob56/95, 5Ob150/00w

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

MRG §16 Abs2
MRG §17 Abs2

Rechtssatz

Die Zinsbestimmungen des § 16 Abs 2 aF MRG stellen auf die Nutzfläche des Bestandobjektes ab, ohne allerdings die Nutzfläche dort zu definieren. Es ist also der an anderer Stelle im Gesetz (§ 17 Abs 2 MRG) definierte Nutzflächenbegriff auch für die Anwendung des § 16 aF MRG heranzuziehen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Terrassen bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, demgemäß also auch nicht die Fläche der zum Bestandobjekt gehörenden Terrassen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 56/95
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 5 Ob 56/95
  • 5 Ob 150/00w
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 150/00w
    Auch; nur: Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Terrassen bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, demgemäß also auch nicht die Fläche der zum Bestandobjekt gehörenden Terrassen. (T1) Beisatz: Die in § 17 Abs 2 MRG genannten Flächen sind in die Kategoriemietzinsberechnung nicht einzubeziehen, was auch nicht durch Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für solche Flächen im Rahmen des § 25 MRG umgangen werden kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097000

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0050OB00056_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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