Norm
MRG §16 Abs2Rechtssatz
Die Zinsbestimmungen des § 16 Abs 2 aF MRG stellen auf die Nutzfläche des Bestandobjektes ab, ohne allerdings die Nutzfläche dort zu definieren. Es ist also der an anderer Stelle im Gesetz (§ 17 Abs 2 MRG) definierte Nutzflächenbegriff auch für die Anwendung des § 16 aF MRG heranzuziehen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Terrassen bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, demgemäß also auch nicht die Fläche der zum Bestandobjekt gehörenden Terrassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097000Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0050OB00056_9500000_002