RS OGH 1995/8/30 5Ob100/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1995
beobachten
merken

Norm

MRG §16 Abs2 Z3

Rechtssatz

Daß ein Rohdachboden, der hier einen Großteil des Bestandobjektes ausmacht, seitens der Baubehörde noch nicht zum Wohnen gewidmet war, hindert für sich allein nicht die Qualifizierung des Bestandobjektes als Wohnung der Ausstattungskategorie C, weil es nicht ausgeschlossen ist, daß ein als Wohnung gemietetes Objekt, das sonst die Voraussetzungen der Ausstattungskategorie C erfüllt, auch einen - wenn auch sehr großen - Raum mitumfaßt, der bloß wie ein Dachboden ausgestattet ist und bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nur zu anderen als Wohnzwecken (im engeren Sinn) verwendet werden darf, also zB zur Aufbewahrung von Gegenständen unter Beachtung der feuerpolizeilichen Vorschriften; Werkstättenarbeiten etc).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069879

Dokumentnummer

JJR_19950830_OGH0002_0050OB00100_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten