Norm
MRG §16 Abs2 Z3Rechtssatz
Daß ein Rohdachboden, der hier einen Großteil des Bestandobjektes ausmacht, seitens der Baubehörde noch nicht zum Wohnen gewidmet war, hindert für sich allein nicht die Qualifizierung des Bestandobjektes als Wohnung der Ausstattungskategorie C, weil es nicht ausgeschlossen ist, daß ein als Wohnung gemietetes Objekt, das sonst die Voraussetzungen der Ausstattungskategorie C erfüllt, auch einen - wenn auch sehr großen - Raum mitumfaßt, der bloß wie ein Dachboden ausgestattet ist und bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nur zu anderen als Wohnzwecken (im engeren Sinn) verwendet werden darf, also zB zur Aufbewahrung von Gegenständen unter Beachtung der feuerpolizeilichen Vorschriften; Werkstättenarbeiten etc).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069879Dokumentnummer
JJR_19950830_OGH0002_0050OB00100_9500000_002