Norm
MRG §16 Abs1Rechtssatz
Die Wirksamkeit der Übernahme von Instandhaltungsverpflichtungen durch den Mieter ist von der zulässigen Mietzinshöhe abhängig. Im Bereich des Kategoriemietzinses keine Instandhaltungsverpflichtung übernehmbar. Beim Richtwertmietzins rechtfertigt eine solche einen Abschlag. 5 % Abschlag für Erneuerungspflicht betreffend die Therme, ebenso 5 % Abschlag für Instandhaltungspflichten Gas, Wasser und Strom gewährt. Beim angemessenen Mietzins wird der ortsübliche Mietzins niedriger sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Neuausmalen, Ausmalen, Heizung, Austauschpflicht Warmwasserboiler, Parkettboden Instandsetzung, Instandsetzungsverpflichtung, Erhaltungspflicht.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000096Dokumentnummer
JJR_20060711_LG00003_04000R00165_06W0000_001