RS OGH 2003/4/8 5Ob296/02v, 7Ob42/07p, 5Ob122/14y

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Veröffentlicht am 08.04.2003
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Norm

MRG §16 Abs2
MRG §25

Rechtssatz

§ 25 MRG erlaubt die Vereinbarung eines zum Hauptmietzins hinzuzuschlagenden angemessenen Entgelts, wenn der Vermieter dem Hauptmieter Einrichtungsgegenstände zur Verfügung stellt. Das verträgt sich nicht mit einem automatischen Zuschlag zum Richtwertmietzins für eben diese Leistung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 296/02v
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 296/02v
  • 7 Ob 42/07p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 42/07p
    Vgl auch; Beisatz: Das angemessene Entgelt für Einrichtungsgegenstände setzt sich aus der Amortisationsquote (nach dem Nutzungswert und der voraussichtlichen Nutzungsdauer) und einem angemessenen Gewinn zusammen, der wiederum gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen ist. (T1)
  • 5 Ob 122/14y
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 122/14y
    Auch; Beisatz: Inhaltlich sind vom Anwendungsbereich des § 25 MRG grundsätzlich nur Leistungen des Vermieters erfasst, die ? nach dem übereinstimmenden Parteiwillen und der deshalb auch beachtlichen Vertragsgestaltung ? über die Zurverfügungstellung des Bestandgegenstands hinausgehen und deren Überlassung nicht schon ohnedies im Rahmen der Mietzinsbildungsvorschriften in spezifischer Form berücksichtigt sind, weshalb kein Entgelt für die Beistellung von Einrichtungsgegenständen gebühren kann, die Kategoriemerkmale darstellen oder für solche erforderlich sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117877

Im RIS seit

08.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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