Norm: MRG §16 Abs2 Z4
Rechtssatz: Der Zweck der Anzeigepflicht des Mieters nach § 16 Abs 2 Z 4 letzter Halbsatz MRG kann nur darin gesehen werden, den Vermieter in die Lage zu versetzen, die ihm drohende dauernde Einstufung der vermieteten Wohnung in die Ausstattungskategorie D durch die nachträgliche Instandsetzung der unbrauchbaren Wasserentnahmestelle oder des unbrauchbaren Klosetts innerhalb einer dafür angemessenen Frist zu verhindern. Die... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z2MRG §16 Abs2 Z4MRG §30 Abs2 Z8 F
Rechtssatz: Daß mehrere Wohnungen über keine Wasserabnahmestelle und über kein Klosett im Inneren, sondern nur über eine gemeinsame Wasserabnahmestelle und über ein gemeinsames Klosett vor dem Hauseingang verfügen, schließt sich nicht zu einer Wohneinheit zusammen, sondern begründet lediglich ihre Einordnung in die Ausstattungskategorie D im Sinne des § 16 Abs 2 Z 4 MRG. Daß die Mietgegenstän... mehr lesen...
Die Antragsgegner sind die Eigentümer des Hauses Wien 6, G-Straße 106. Mit Mietvertrag vom 10. 10. 1975 vermieteten sie die in diesem Haus gelegene Wohnung Nr. 23 an die Antragstellerin. Als Hauptmietzins wurde ein wertgesicherter Betrag von 950 S vereinbart. Die 60.38 m2 große Wohnung umfaßt drei Zimmer, eine rund 10 m2 große Küche, ein 10 m2 großes Vorzimmer sowie ein WC. In der von der Küchentür aus gesehen rechten vorderen Ecke der Küche befindet sich eine 73 cm breite und 170 cm ... mehr lesen...
Die Antragsgegner sind die Eigentümer des Hauses Wien 6, G-Straße 106. Mit Mietvertrag vom 10. 10. 1975 vermieteten sie die in diesem Haus gelegene Wohnung Nr. 23 an die Antragstellerin. Als Hauptmietzins wurde ein wertgesicherter Betrag von 950 S vereinbart. Die 60.38 m2 große Wohnung umfaßt drei Zimmer, eine rund 10 m2 große Küche, ein 10 m2 großes Vorzimmer sowie ein WC. In der von der Küchentür aus gesehen rechten vorderen Ecke der Küche befindet sich eine 73 cm breite und 170 cm ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Eine Badegelegenheit entspricht nur dann dem zeitgemäßen Standard, wenn sie - falls sie nicht in einem eigenen Raum eingerichtet ist (Baderaum) - eine gewisse, wenn auch nicht vollständige (= allseitige) Separierung (Abtrennung) von dem Raum aufweist, in dem sie sich befindet (Badenische). Ein zeitgemäßer Standard erfordert nämlich zum Zweck des Badens zumindest einen derart abgetrennten Raumteil, daß dessen be... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z1MRG §16 Abs2 Z1
Rechtssatz: Für nicht zu Wohnzwecken dienende Mietgegenstände darf ohne Rücksicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der anderen Voraussetzungen des § 16 Abs 1 MRG der dort näher umschriebene angemessene Betrag als Hauptmietzins vereinbart werden. Entscheidungstexte 5 Ob 584/83 Entscheidungstext OGH 28.06.1983 5 Ob 584/83 Veröff: SZ 56/11... mehr lesen...
Norm: ABGB §365 AEisbEG §22MRG §16 Abs1 Z2MRG §16 Abs2StGG Art51.ZPMRK Art1 III3
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des VfGH verletzt das Mietengesetz keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen und ist nicht einmal eine Legalenteignung, sondern nur eine Eigentumsbeschränkung; dem durch solche Beschränkungen Betroffenen steht kein Enteignungsentschädigungsanspruch nach den §§ 22 ff EisbEG zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...