RS OGH 1997/11/11 5Ob422/97p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

MRG §16 Abs2 Z1
MRG §16 Abs2 Z2

Rechtssatz

Mit der Wortwahl "zeitgemäß" wollte der Gesetzgeber Maß an der sich ständig verbessernden Wohnkultur nehmen und nicht die Zustände versteinern lassen, die sich aus wirtschaftlichen Notlagen ergeben hatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108986

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0050OB00422_97P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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