RS OGH 1995/3/28 5Ob52/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

MRG §16 Abs2 Z3
MRG §16 Abs3

Rechtssatz

Liegen sowohl die Wasserentnahmestelle als auch das Klosett außerhalb der Wohnung, so kann das Fehlen beider kategoriebestimmenden Merkmale der Ausstattungskategorie C durch das Vorhandensein einer zentralen Wärmeversorgungsanlage nicht ersetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070109

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0050OB00052_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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