RS OGH 1995/7/4 5Ob60/95

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Veröffentlicht am 04.07.1995
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Norm

MRG §16 Abs2 Z1

Rechtssatz

Eine dem § 16 Abs 2 Z 1 MRG entsprechende Etagenheizung muß die komfortable Beheizung aller Wohnräume sicherstellen; davon kann keine Rede sein, wenn Kabinett und Küche der Wohnung (weil sie nicht mit Heizkörpern der nur in anderen Zimmer installierten Gasetagenheizung ausgestattet sind) mit eigens zu versorgenden, ölbefeuerten Einzelöfen beheizt werden. Das Aufstellen solcher Ölöfen durch den Antragsteller hat daher den Mangel der Heizanlage keineswegs beseitigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070001

Dokumentnummer

JJR_19950704_OGH0002_0050OB00060_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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