Norm
Notwegegesetz §1 (2)Kopf
SZ 38/178
Spruch
Keine Einräumung eines Notweges zur Benützung des Grundstückes als Baugrund im Landschaftsschutzbereich
Entscheidung vom 3. November 1965, 7 Ob 329/65
I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz
Text
Der Antragsteller begehrte die Erweiterung der ihm eingeräumten Wegservitut über die Grundstücke 292/2 Wiese, 292/9 Wiese und 243/5 Wald, sämtliche Katastralgemeinde Graz-Stadt-F. (des Rechtes auf Begehen und auf Befahren mit ortsüblichen bespannten oder motorisch angetriebenen forstwirtschaftlichen Wirtschaftsfuhren), in der Art, daß die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ. 291, Katastralgemeinde Graz-Stadt-F. bestehend aus den Grundstücken 246/1 und 246/3, beide unproduktiv), jederzeit diesen in der Natur sichtbaren Geh- und Fahrweg ohne Beschränkung mit motorisch angetriebenen Fahrzeugen befahren können. Außerdem wurde beantragt, eine angemessene Entschädigung für die Antragsgegner festzusetzen und die Einverleibung der Erweiterung der Dienstbarkeit im Grundbuch zu bewilligen. Das Ansuchen ist darauf gestützt, daß die Erweiterung der Servitut für die Benützung der Grundstücke 246/1 und 246/3, Katastralgemeinde Graz-Stadt-F., als Baugrundstücke notwendig sei. Die Antragsgegner beantragten die Abweisung des Begehrens und wendeten insbesondere ein, daß eine Widmung der Grundstücke für Bauzwecke nicht bestehe, weshalb ein rechtliches Interesse für den Antrag fehle.
Der Magistrat Graz gab die Erklärung ab, daß ein öffentliches Interesse vorliege, die Erweiterung der Servitut abzulehnen, da die bezeichneten Parzellen des Antragstellers im Landschaftsschutzbereich gelegen seien und nicht bebaut werden sollen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Grund dieser Erklärung unter Hinweis auf §§ 2 (4) und 16 (6) NotwegeG. ab.
Nachdem der Antragsteller gegen den Beschluß Rekurs erhoben hatte, erklärte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung über Ersuchen des Rekursgerichtes, daß öffentliche Rücksichten der angestrebten Benützung der gegenständlichen Grundstücke der Antragsgegner nicht entgegenstehen; das nach der Äußerung des Magistrates der Stadt Graz nicht vorhandene stadtplanliche Interesse an der Aufschließung des Gebietes, in dem sich die Grundstücke des Antragstellers befinden, sowie die Zugehörigkeit dieser Grundstücke zum Landschaftsschutzbereich genügten nicht, um eine die Einräumung eines Notweges ausschließende Erklärung gemäß § 4 (3) NotwegeG. abzugeben.
Das Rekursgericht gab hierauf dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und erteilte dem Erstgericht den Auftrag, das Verfahren zur weiteren Prüfung des Antrages fortzusetzen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsgegner Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Gemäß § 1 NotwegeG. kann der Eigentümer für eine Liegenschaft, die der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, die gerichtliche Einräumung eines Notweges über fremde Liegenschaften nach Maßgabe des zitierten Gesetzes begehren. Im vorliegenden Fall verlangte der Antragsteller die Einräumung des Notweges zur Benützung der beiden Grundstücke als Baugrund. Zu derartigen Benützungszwecken kann aber mindestens derzeit ein Notweg nicht eingeräumt werden, da die beiden Grundstücke gar nicht als Baugrund gewidmet sind, sondern im Gegenteil, in einem Landschaftsschutzbereich liegen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich diesbezüglich in naher Zukunft etwas ändern werde. Der Antrag ist schon deshalb ungerechtfertigt, so daß eine Verfahrensergänzung nicht nötig ist.
Es mußte daher dem Revisionskurs, ohne daß auf seine weiteren Ausführungen einzugehen war, Folge gegeben und der angefochtene Beschluß im Sinn der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abgeändert werden.
Anmerkung
Z38178Schlagworte
Baugrund, Notweg zur Erschließung als -, Landschaftsschutzbereich, kein Notweg zur Erschließung eines Baugrundes, Notweg zur Erschließung als BaugrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:0070OB00329.65.1103.000Dokumentnummer
JJT_19651103_OGH0002_0070OB00329_6500000_000