Norm
ABGB §26Rechtssatz
Die Worte "oder andere persönliche Nachteile" in § 16 Abs 2 UWG ermöglichen die Berücksichtigung des äußeren Persönlichkeitsschadens, also eine Abgeltung für die Herabsetzung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person innerhalb der Gemeinschaft bei der Bemessung der Geldbuße.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090633Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013