Norm
ABGB §26Rechtssatz
Persönlichkeitsverletzungen können auch vermögensrechtliche Fernwirkungen haben, insbesondere können Verletzungen des wirtschaftlichen Rufs nicht nur zur Einbuße an sozialem Ansehen, sondern auch zu Vermögensschäden führen, die nicht exakt dargelegt werden können, weil der durch die Rufschädigung beeinträchtigte soziale Geltungsanspruch juristischer Personen immer nur mit Aufwand und Mühe erworben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090634Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0040OB00049_9500000_003