RS OGH 1995/10/10 4Ob49/95, 4Ob176/08y, 4Ob25/13z, 4Ob36/13t

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Norm

ABGB §26
UWG §16 Abs2

Rechtssatz

Juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur (sehr großer Kreis der Beteiligten an Personengesellschaften oder juristischen Personen) keinen Schadenersatzanspruch wegen "erlittener Kränkung" haben können, ist nach § 16 Abs 2 UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen, wenn mit einem - ernstlich beeinträchtigenden - Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei können auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden berücksichtigt werden. In jedem Fall muss es sich aber - im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen - um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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