Norm
UWG §16 Abs2Rechtssatz
Das Gesetz nennt als Grundlage der Vergütung auch "andere persönliche Nachteile" und ermöglicht es damit, auch die nicht in einem wirklichen Schaden bestehende Rufschädigung eines Unternehmens durch eine Geldbuße auszugleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079702Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_0040OB00126_8900000_007