RS OGH 1989/12/5 4Ob126/89, 4Ob49/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1989
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Norm

UWG §16 Abs2

Rechtssatz

Das Gesetz nennt als Grundlage der Vergütung auch "andere persönliche Nachteile" und ermöglicht es damit, auch die nicht in einem wirklichen Schaden bestehende Rufschädigung eines Unternehmens durch eine Geldbuße auszugleichen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 126/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 126/89
    Veröff: SZ 62/192 = EvBl 1990/98 S 472 = MR 1990,69
  • 4 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 49/95
    Auch; Beisatz: § 16 Abs 2 UWG ist nach seinem Wortlaut nicht auf erlittene Kränkungen beschränkt. Das Gesetz nennt auch "andere persönliche Nachteile" und ermöglicht es damit, solche immateriellen Nachteile, die zwar nicht in Kränkungen bestehen, aber auf einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts beruhen, abzugelten. Auch juristische Personen können solche "andere persönliche Nachteile" erleiden. (T1) Veröff: SZ 68/177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079702

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00126_8900000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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