Norm
UWG §16 Abs2Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung (JBl 1927,362) steht der Schadenersatzanspruch nicht nur physischen Personen zu, weil immer auch physische Personen Kopf und Träger des Unternehmens nicht physischer Personen sind und dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass die Mehrzahl der Unternehmen - und dabei gerade die größten, die regelmäßig keine physischen Personen sind - von der Wohltat des Gesetzes ausgeschlossen sein sollten. Das sind in einem Fall nach § 7 UWG die unternehmensleitenden Organe, die am Aufbau des Unternehmens beteiligt waren und vielleicht sogar die den Gegenstand der Herabsetzung bildenden Handlungen selbst vorgenommen oder zumindest veranlasst haben (gegen Rummel, Zur Verbesserung des schadenersatzrechtlichen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb, JBl 1971,385 ff (389)).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079669Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014