RS OGH 1989/12/5 4Ob126/89, 4Ob135/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1989
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Norm

UWG §16 Abs2

Rechtssatz

Gerade auf dem Zeitungsmarkt ist die öffentliche Meinung über die Seriosität der Berichterstattung einer Zeitung ein Persönlichkeitsrecht, das nicht auf physische Personen beschränkt sein kann. Verletzungen dieses Rufes können daher auch dann durch eine Geldbuße abgegolten werden, wenn der Medieninhaber keine physische Person ist, ist doch gerade in einem solchen Fall mit einer gegen § 7 UWG verstoßenden Herabsetzung regelmäßig eine besondere Kränkung verbunden, welche den mit jedem Wettbewerbsverstoß verbundenen, natürlichen Ärger erheblich übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 126/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 126/89
    Veröff: SZ 62/192 = EvBl 1990/98 S 472 = MR 1990,69
  • 4 Ob 135/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 135/90
    Vgl auch; Beisatz: Auch auf dem Uhrenmarkt und Schmuckmarkt ist die öffentliche Meinung über die Seriosität des betreffenden Handelsunternehmens ein Persönlichkeitsrecht, das nicht auf physische Personen beschränkt sein kann. (T1) Veröff: MR 1991,115 = ÖBl 1991,58 = WBl 1991,136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079696

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00126_8900000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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