Norm
UWG §16 Abs2Rechtssatz
Gerade auf dem Zeitungsmarkt ist die öffentliche Meinung über die Seriosität der Berichterstattung einer Zeitung ein Persönlichkeitsrecht, das nicht auf physische Personen beschränkt sein kann. Verletzungen dieses Rufes können daher auch dann durch eine Geldbuße abgegolten werden, wenn der Medieninhaber keine physische Person ist, ist doch gerade in einem solchen Fall mit einer gegen § 7 UWG verstoßenden Herabsetzung regelmäßig eine besondere Kränkung verbunden, welche den mit jedem Wettbewerbsverstoß verbundenen, natürlichen Ärger erheblich übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079696Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_0040OB00126_8900000_006