Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, hat der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10. Februar 1994 eine näher bezeichnete Betriebsanlage "gemäß § 74 GewO 1973" genehmigt. Diese Genehmigung wurde unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, mit der sie die Abänderung des Bescheides dahingehend beantragte, daß die Auflagen Nr. 70, 74 und 76 ersatzlos zu entfallen hätten. Mit Bescheid vom 24. Novem... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §24 Abs1;AAV §25 Abs1;
Rechtssatz: Ein Verkehrsweg iSd § 25 AAV ist nur ein solcher, der von seiner Zweckbestimmung her dem betriebsüblichen Verkehr dient, wie sich dies aus dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 24 Abs 1 AAV ergibt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1995040145.X01 Im R... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §24 Abs1;AAV §25 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Beim Arbeitsbereich hinter einer Feinkosttheke - als einer dem betriebsüblichen Verkehr nicht dienenden Fläche - handelt es sich um keinen Verkehrsweg iSd § 25 AAV. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1995040145.X02 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §21 Abs1;AAV §24 Abs1;AAV §25 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Der Zugang und Abgang zu einer, wenn auch durch Betriebseinrichtungen abgegrenzten Fläche (hier zu einem Arbeitsbereich hinter einer Theke stellt einen Verkehrsweg dar, dient er doch dem betriebsüblichen Verkehr von Personen zwischen einem abgegrenzten Arbeitsplatz und den übrigen Verkeh... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk, vom 23. März 1992 war die nunmehrige Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin dafür zur Verantwortung gezogen worden, daß in ihrem Betrieb in Wien, F-Straße 60, am 11. Jänner 1990 "folgenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer nicht entsprochen wurde: Der Hauptverkehrsweg vom Verkaufsraum zu dem als Schiwerkstätte bzw. Lagerraum verwendeten Raum hatte... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §24 Abs6;AAV §25 Abs1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Zur Umschreibung einer Übertretung nach § 25 Abs 1 erster Satz AAV iVm § 24 Abs 6 zweiter Satz AAV ist es nicht erforderlich, im
Spruch: des Straferkenntnisses alle Räume, durch die der Hauptverkehrsweg führt, zu bezeichnen. Die von der Behörde gewählte Form der Tatumschreibung: "Der Ha... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom 24. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Gechäftsführer der Komplementärgesellschaft einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft zu verantworten, daß in der Halle 3 des Betriebes am 24. Jänner 1990 die beim Sortieren von Konfektionsabfällen beschäftigten Arbeitnehmer durch Lagerungen von Alttextilien vom übrigen Teil der Halle ab... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §24 Abs6;AAV §25 Abs1;GewO 1973 §370 Abs2;GewO 1973 §39 Abs1;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0054 1
(hier: Übertretung des § 24 Abs 6 AAV iVm § 25 Abs 1 AAV) Stammrechtssatz Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann nur für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften -... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §24 Abs6;AAV §25 Abs1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Mit dem Vorbringen, er habe auf persönlich wahrgenommene Mißstände regelmäßig hingewiesen, vermag ein Arbeitgeber mangelndes Verschulden an einer Übertretung des § 24 Abs 6 AAV iVm § 25 Abs 1 AAV nicht darzutun, weil damit nicht gesagt wird, in welcher Weise dadurch unter vorhersehbaren Verhältnissen... mehr lesen...
I. 1. Aufgrund eines Antrages des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk vom 9. Oktober 1991 war der Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk) mit Bescheid vom 27. Jänner 1992 gemäß § 27 Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, (ASchG) nachstehender Auftrag erteilt worden: "Vom Haupteingang zum Notausgang sowie zum Blumenvorbereitungsplatz ist ein Hauptverkehrsweg durch gelbe Fußbodenmarkierungen in... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §24 Abs6;AAV §25 Abs1;AAV §25 Abs4;ASchG 1972 §27 Abs6;
Rechtssatz: Die rechtliche Zulässigkeit von auf § 27 Abs 6 ASchG iVm § 25 Abs 1 und § 25 Abs 4 AAV gestützten behördlichen Aufträgen hängt weder davon ab, daß auf den zur Kennzeichnung vorgesehenen Verkehrswegen entgegen § 24 Abs 6 AAV (vorübergehend) Lagerungen vorgenommen werden, noch davon, daß sie die im § 25 Abs... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1950 der M-GmbH, welche alleinige Komplementärin der als Arbeitsgeber fungierenden A. KG. sei, zu verantworten, daß in deren örtlich näher bezeichneten Betriebsanlage am 9. August 1990 folgenden Vorschriften der AAV nich... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §25 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Unter "Nebenverkehrswegen" iSd § 25 Abs 1 AAV sind nur solche Verkehrswege zu verstehen, die "Durchgängen zwischen Lagerungen, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen" gleichzuhalten sind; ein zu einem Notausgang führender Verkehrsweg ist als "Hauptverkehrsweg" iSd Bestimmung einzustufen (Hinweis E 18.2.19... mehr lesen...
I 1. Unter dem Datum 26. April 1990 erließ die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. dem nunmehrigen Beschwerdeführer gegenüber ein Straferkenntnis, dessen Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben am 24.10.1989 in Ried i.I., Hauptplatz 1 1. die Stiege vom Keller zum Erdgeschoß nur in einer Breite von rd. 70 cm freigehalten und 2. den Gang im 1. Stock nur in einer Breite von ca. 70 cm und den Gang im Erdgeschoß nur in einer Breite von ca. 75 cm - 80 cm freigehalten, obwohl Stiegen und Ha... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §25 Abs1;
Rechtssatz: In § 25 Abs 1 AAV wird ausschließlich angeordnet, daß Hauptverkehrswege an sich - also unabhängig davon, ob sich dort Lagerungen befinden - eine ausreichende Breite, mindestens jedoch eine solche von 1,20 m besitzen müssen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991190140.X04 Im RIS s... mehr lesen...
I. 1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk, vom 21. Juli 1989 war der nunmehrige Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter der "N. Warenhandel Ges.m.b.H." dafür zur Verantwortung gezogen worden, daß am 11. November 1988 in der Betriebsstätte in Wien 4, S.-Gasse, "1) der Hauptverkehrsweg im Verkaufsraum zwischen Flaschenrückgabe und Notausgang keine ausreichende Breite von mindestens 1,20 m besaß, da er durch L... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §24 Abs6;AAV §25 Abs1;VStG §44a litb;
Rechtssatz: Lautet der Tatvorwurf auf Nichteinhalten einer Breite von mindestens 1,20 m für einen Hauptverkehrsweg in einem Verkaufsraum durch Lagerung von Kartons, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde § 25 Abs 1 erster Satz AAV (Unterschreitung der für Hauptverkehrswege festgelegten Mindestbreite vo... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §25 Abs1;
Rechtssatz: Ein Weg, dem die Eigenschaft eines Fluchtweges zukommt, kann rechtlich nicht als "Nebenverkehrsweg" (§ 25 Abs 1 zweiter Satz AAV) angesehen werden (Hinweis E 18.2.1991, 90/19/0533). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990190511.X03 Im RIS seit 22.03.1991 mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §25 Abs1;
Rechtssatz: Die Auslegung, § 25 Abs 1 erster Satz AAV ordne (lediglich) eine "bauliche" Mindestbreite an, findet keine Stütze im Wortlaut des § 25 Abs 1 erster Satz AAV und wäre mit dem Zweck der genannten
Norm: - Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit - unvereinbar. Dieser Normzweck, der in concreto in der jederzeiti... mehr lesen...
I. 1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk, vom 10. August 1989 war der nunmehrige Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der N. Warenhandel Aktiengesellschaft zu verantworten, daß am 14. April 1988 in der Filiale in Wien, W.-Gasse im Lagerraum/Frischdienst der Verkehrsweg zum Personal-Notausgang durch Getränkekisten und Kartonagen auf 0,77 m eingeengt gewesen sei und nicht ... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §25 Abs1;
Rechtssatz: Ein Verkehrsweg, der den einzigen Weg darstellt, auf dem die Arbeitnehmer den Personal-Notausgang erreichen können, somit die einzige Möglichkeit, die den Arbeitnehmern für das Verlassen der Betriebsräume im Gefahrenfall offensteht, kann nicht als Nebenverkehrsweg gewertet werden, auch wenn er zwischen Lagerungen hindurchführt. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §25 Abs1;VStG §32 Abs2;
Rechtssatz: Unter dem Gesichtspunkt einer tauglichen, die Verfolgungsverjährung ausschließenden Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG ist es keineswegs geboten, bereits in diesem Verfahrensstadium eine Festlegung dahin zu treffen, daß der in Rede stehende "Verkehrsweg" ein "Hauptverkehrsweg" (oder ein "Nebenverkehrsweg") ... mehr lesen...