RS Vwgh 1993/10/28 91/19/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §24 Abs6;
AAV §25 Abs1;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0054 1 (hier: Übertretung des § 24 Abs 6 AAV iVm § 25 Abs 1 AAV)

Stammrechtssatz

Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann nur für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften - von denen der Schutz der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Normen (hier: jenen des KJBG 1987) nicht erfaßt wird - zur Verantwortung gezogen werden. Die Heranziehung des handelsrechtlichen Geschäftsführers als desjenigen, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die in Rede stehenden Verstöße gegen das KJBG 1987 zu tragen habe, entspricht somit dem Gesetz (Hinweis E 17.2.1992, 91/19/0335).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190261.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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