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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AAV §24 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Juli 1991, Zl. MA 63-D 31/90/Str., betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom 24. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Gechäftsführer der Komplementärgesellschaft einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft zu verantworten, daß in der Halle 3 des Betriebes am 24. Jänner 1990 die beim Sortieren von Konfektionsabfällen beschäftigten Arbeitnehmer durch Lagerungen von Alttextilien vom übrigen Teil der Halle abgeschlossen gewesen seien. Er habe dadurch § 24 Abs. 6 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Erfüllung des objektiven Tatbestandes werde nicht in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer bestreite lediglich sein Verschulden an dieser Übertretung, weil er die Arbeitnehmer bei zahlreichen Besprechungen, durch regelmäßige Bekanntmachungen und anläßlich von ihm persönlich wahrgenommener Mißstände darauf hingewiesen habe, daß durch die Lagerung von Alttextilien keine Abschließung vom übrigen Teil der Halle eintreten dürfe. Der Beschwerdeführer habe damit nicht glaubhaft gemacht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Er habe nicht einmal behauptet, sich persönlich davon überzeugt zu haben, daß sein Auftrag erfüllt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, für die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzgesetzes und der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung sei nicht er als handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich.
1.2. Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann nur für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zur Verantwortung gezogen werden. Dazu gehören nicht die dem Schutz der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit dienenden Normen (siehe das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/18/0054). Die belangte Behörde hat daher mit Recht die Auffassung vertreten, daß der Beschwerdeführer als der zur Vertretung nach außen Berufene gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen der AAV verantwortlich sei.
2.1. Der Beschwerdeführer meint, er habe den Mangel seines Verschuldens an der Übertretung durch sein Vorbringen glaubhaft gemacht, anläßlich persönlich wahrgenommener Mißstände darauf hingewiesen zu haben, daß durch die Lagerung von Alttextilien nicht ein Teil der Halle abgeschlossen werde.
2.2. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Will der Arbeitgeber (bzw. der gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche) glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, hat er konkret darzulegen, welche Maßnahmen er in dem von ihm geleiteten Unternehmen ergriffen hat, um die Einhaltung der zu beachtenden Vorschriften - hier der Arbeitnehmerschutzvorschriften - zu gewährleisten, und wie die Einhaltung der Vorschriften kontrolliert wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1991, Zl. 91/19/0086, mwN). Diesen Anforderungen genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er vorbringt, er habe auf persönlich wahrgenommene Mißstände regelmäßig hingewiesen, weil damit nicht gesagt wird, in welcher Weise dadurch unter vorhersehbaren Verhältnissen die laufende Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet sein soll.
3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190261.X00Im RIS seit
20.11.2000