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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §24 Abs6;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, er habe auf persönlich wahrgenommene Mißstände regelmäßig hingewiesen, vermag ein Arbeitgeber mangelndes Verschulden an einer Übertretung des § 24 Abs 6 AAV iVm § 25 Abs 1 AAV nicht darzutun, weil damit nicht gesagt wird, in welcher Weise dadurch unter vorhersehbaren Verhältnissen die laufende Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet sein soll.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190261.X02Im RIS seit
20.11.2000