RS Vwgh 1991/3/22 90/19/0511

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §24 Abs6;
AAV §25 Abs1;
VStG §44a litb;

Rechtssatz

Lautet der Tatvorwurf auf Nichteinhalten einer Breite von mindestens 1,20 m für einen Hauptverkehrsweg in einem Verkaufsraum durch Lagerung von Kartons, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde § 25 Abs 1 erster Satz AAV (Unterschreitung der für Hauptverkehrswege festgelegten Mindestbreite von 1,20 m) iVm

§ 24 Abs 6 zweiter Satz AAV (verbotswidrige vorübergehende Lagerung) als verletzte Verwaltungsvorschriften iSd

§ 44 lit b VStG anführt (Hinweis E 18.2.1991, 90/19/0533), die Heranziehung allein der zweitgenannten Vorschrift wäre indes verfehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190511.X02

Im RIS seit

22.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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