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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §25 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt einer tauglichen, die Verfolgungsverjährung ausschließenden Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG ist es keineswegs geboten, bereits in diesem Verfahrensstadium eine Festlegung dahin zu treffen, daß der in Rede stehende "Verkehrsweg" ein "Hauptverkehrsweg" (oder ein "Nebenverkehrsweg") jeweils iSd § 25 Abs 1 AAV sei, handelt es sich doch hiebei nicht um die Anführung eines die vorgeworfene Tat betreffenden Sachverhaltselementes, sondern um eine rechtliche Qualifikation, die von der Behörde erst in dem das Verfahren abschließenden Straferkenntnis vorzunehmen ist (Hinweis E 6.4.1979, 1409/78, VwSlg 9816 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190533.X01Im RIS seit
18.02.1991