TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/27 93/18/0040

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV §24 Abs6;
AAV §25 Abs1;
AAV §25 Abs4;
ASchG 1972 §27 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der X-GmbH in H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 4. Dezember 1992, Zl. 61.928/10-3/92, betreffend Erteilung eines Auftrages gemäß § 27 Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.

Aufgrund eines Antrages des Arbeitsinspektorates für den

2.

Aufsichtsbezirk vom 9. Oktober 1991 war der Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk) mit Bescheid vom 27. Jänner 1992 gemäß § 27 Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, (ASchG) nachstehender Auftrag erteilt worden:

"Vom Haupteingang zum Notausgang sowie zum Blumenvorbereitungsplatz ist ein Hauptverkehrsweg durch gelbe Fußbodenmarkierungen in einer Breite von 1,2 m dauerhaft zu kennzeichnen. Dieser Hauptverkehrsweg darf durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt oder eingeengt werden."

2. Mit Bescheid vom 4. Juni 1992 wies der Landeshauptmann von Wien die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

3. Aufgrund der auch dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung änderte der Bundesminister für Arbeit und Soziales (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 4. Dezember 1992 den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Juni 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 27 Abs. 6 ASchG und § 25 Abs. 1 und 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung-AAV, BGBl. Nr. 218/1983, dahingehend ab, daß der der Beschwerdeführerin erteilte Auftrag wie folgt zu lauten habe:

"Der Hauptverkehrsweg vom Haupteingang S-Gasse beginnend bis zum Blumenvorbereitungsplatz und der davon abzweigende Hauptverkehrsweg zum im rückwärtigen Teil des Verkaufsraumes, gesehen vom Haupteingang aus, liegenden Notausgang ist in ausreichender Breite, mindestens 1,2 m, durch Bodenmarkierungen zu kennzeichnen."

"Im übrigen" wurde die Berufung "abgewiesen".

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 27 Abs. 6 ASchG hat bei (näher bezeichneten) Betrieben die zuständige Behörde dem Arbeitgeber die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Aufträge zu erteilen, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 24 notwendig ist.

Nach § 25 Abs. 1 erster Satz AAV müssen Hauptverkehrswege in Betriebsräumen eine ausreichende Breite, mindestens jedoch eine solche von 1,20 m besitzen.

Zufolge des § 25 Abs. 4 AAV müssen in Betriebsräumen mit einer Bodenfläche von mehr als 1000 m2, soweit dies die Betriebsverhältnisse zulassen, die Verkehrswege durch Bodenmarkierungen, durch ihre Gestaltung oder durch Begrenzungen gekennzeichnet sein; in kleineren Betriebsräumen ist eine solche Kennzeichnung vorzusehen, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.

2.1. Sowohl unter dem Titel der Rechtsrüge als auch dem der Verfahrensrüge macht die Beschwerde der belangten Behörde zum Vorwurf, es sei im gesamten Verfahren nicht festgestellt worden, daß die Hauptverkehrswege, die nach dem angefochtenen Bescheid zu kennzeichnen seien, jemals durch Lagerungen verstellt seien oder eine geringere als die vorgeschriebene Breite von 1,2 m aufgewiesen hätten.

2.2. Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Die rechtliche Zulässigkeit von auf die vorzitierten Bestimmungen gestützten behördlichen Aufträgen hängt weder davon ab, daß auf den zur Kennzeichnung vorgesehenen Verkehrswegen entgegen § 24 Abs. 6 AAV (vorübergehend) Lagerungen vorgenommen werden, noch davon, daß sie die im § 25 Abs. 1 AAV für Hauptverkehrswege vorgeschriebene Mindestbreite nicht erreichen. Maßgebend hiefür ist vielmehr, daß die vom jeweiligen Auftrag umfaßte Maßnahme (hier: die Kennzeichnung von Verkehrswegen in kleineren als 1000 m2 großen Betriebsräumen) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendig ist. Daß aber diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, hat die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides (Seite 8) in durchaus nachvollziehbarer Weise dargetan. So hat sie, ausgehend von der - unbestritten gebliebenen - Tatsachenfeststellung, daß unmittelbar an die Verkehrswege angrenzend Schnittblumen in auf dem Boden und auf Podesten stehenden beweglichen und aus Verkaufsgründen laufend umgruppierten Behältnissen präsentiert würden, darauf hingewiesen, daß diese Art der Präsentation die dauernde Gefahr des Abstellens der Blumen im Verkehrswegebereich mit sich bringe. Dieses Verstellen der Verkehrswege führe in Gefahrenfällen zu einer zusätzlichen Gefährdung dergestalt, daß eventuell umstürzende Behältnisse die Verkehrswege (Fluchtwege) einengten und aus den Behältnissen fließendes Wasser die Begehbarkeit der Wege erschwere. Aus diesen Gründen sei es zum Schutz der Arbeitnehmer unerläßlich, die Hauptverkehrswege in der vorgeschriebenen Mindestbreite besonders zu kennzeichnen, um die Lager- und Verkehrswegebereiche optisch eindeutig voneinander zu trennen und solcherart sicherzustellen, daß letztere von gefährdenden Lagerungen freigehalten würden.

3. Da somit die belangte Behörde auf der Grundlage eines mängelfreien Verfahrens das Vorliegen der wesentlichen normativen Voraussetzung für den von ihr im Instanzenzug erteilten Auftrag an die Beschwerdeführerin zu Recht bejaht hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180040.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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