RS Vwgh 1991/2/18 90/19/0533

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1991
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §25 Abs1;

Rechtssatz

Ein Verkehrsweg, der den einzigen Weg darstellt, auf dem die Arbeitnehmer den Personal-Notausgang erreichen können, somit die einzige Möglichkeit, die den Arbeitnehmern für das Verlassen der Betriebsräume im Gefahrenfall offensteht, kann nicht als Nebenverkehrsweg gewertet werden, auch wenn er zwischen Lagerungen hindurchführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190533.X02

Im RIS seit

18.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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