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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §25 Abs1;Rechtssatz
Ein Verkehrsweg, der den einzigen Weg darstellt, auf dem die Arbeitnehmer den Personal-Notausgang erreichen können, somit die einzige Möglichkeit, die den Arbeitnehmern für das Verlassen der Betriebsräume im Gefahrenfall offensteht, kann nicht als Nebenverkehrsweg gewertet werden, auch wenn er zwischen Lagerungen hindurchführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190533.X02Im RIS seit
18.02.1991