RS Vwgh 1996/9/3 95/04/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §21 Abs1;
AAV §24 Abs1;
AAV §25 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Zugang und Abgang zu einer, wenn auch durch Betriebseinrichtungen abgegrenzten Fläche (hier zu einem Arbeitsbereich hinter einer Theke stellt einen Verkehrsweg dar, dient er doch dem betriebsüblichen Verkehr von Personen zwischen einem abgegrenzten Arbeitsplatz und den übrigen Verkehrswegen. Als ein Durchgang zwischen Betriebseinrichtungen (vgl § 25 Abs 1 zweiter Satz AAV) muß ein solcher Zugang und Abgang iS eines Nebenverkehrsweges in Betriebsräumen ausreichend, mindestens jedoch 0,60 m breit sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040145.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten