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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAV §21 Abs1;Rechtssatz
Der Zugang und Abgang zu einer, wenn auch durch Betriebseinrichtungen abgegrenzten Fläche (hier zu einem Arbeitsbereich hinter einer Theke stellt einen Verkehrsweg dar, dient er doch dem betriebsüblichen Verkehr von Personen zwischen einem abgegrenzten Arbeitsplatz und den übrigen Verkehrswegen. Als ein Durchgang zwischen Betriebseinrichtungen (vgl § 25 Abs 1 zweiter Satz AAV) muß ein solcher Zugang und Abgang iS eines Nebenverkehrsweges in Betriebsräumen ausreichend, mindestens jedoch 0,60 m breit sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040145.X04Im RIS seit
11.07.2001