Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §25 Abs1;Rechtssatz
In § 25 Abs 1 AAV wird ausschließlich angeordnet, daß Hauptverkehrswege an sich - also unabhängig davon, ob sich dort Lagerungen befinden - eine ausreichende Breite, mindestens jedoch eine solche von 1,20 m besitzen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190140.X04Im RIS seit
28.10.1991