RS Vwgh 1991/10/28 91/19/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1991
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §25 Abs1;

Rechtssatz

In § 25 Abs 1 AAV wird ausschließlich angeordnet, daß Hauptverkehrswege an sich - also unabhängig davon, ob sich dort Lagerungen befinden - eine ausreichende Breite, mindestens jedoch eine solche von 1,20 m besitzen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190140.X04

Im RIS seit

28.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten