RS Vwgh 1994/12/1 93/18/0067

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Veröffentlicht am 01.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §24 Abs6;
AAV §25 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Zur Umschreibung einer Übertretung nach § 25 Abs 1 erster Satz AAV iVm § 24 Abs 6 zweiter Satz AAV ist es nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses alle Räume, durch die der Hauptverkehrsweg führt, zu bezeichnen. Die von der Behörde gewählte Form der Tatumschreibung: "Der Hauptverkehrsweg vom Verkehrsraum zu dem als Schiwerkstätte bzw Lagerraum verwendeten Raum hatte keine ausreichende Breite von mindestens 1,2 m (der Verkehrsweg war an mehreren Stellen durch Lagerungen von Schischuhkartons, Schistöcken, Schischuhen und Schier auf eine nutzbare Breite von 30-50 cm eingeengt)" hat den Bf jedenfalls in die Lage versetzt, zum konkreten Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Aufgrund dieser Tatumschreibung ist der Bf auch davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ein Verstoß gegen § 44a lit a VStG liegt daher nicht vor.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180067.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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