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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §114 Abs4 Z2;Rechtssatz
Der Fahrschul LKW-Zugführer fuhr in einem extrem geringen Abstand an dem anhaltenden PKW vorbei - eine Kollision war nicht auszuschließen. Der Besch (Fahrlehrer) hätte daher das von ihm wahrgenommene Geräusch dem Anstoß mit dem PKW zuordnen müssen. Als Fahrlehrer hätte ihm aus seiner Praxis bekannt sein müssen, wie weit der gezogene Anhänger gegenüber dem Zugfahrzeug aus der Spur läuft. Dem Besch mußte als Fahrlehrer bewußt sein, daß das Fahrmanöver des Fahrschülers (Vorbeifahren an dem stehenden Fahrzeug und Ausschwenken nach rechts) im Hinblick auf das Fahrverhalten des Anhängers mit der Gefahr einer Kollision verbunden war. Selbst wenn er von seinem Sitz im Zugfahrzeug aus weder das Anstoßgeräusch hätte hören noch den Anstoß im Rückspiegel optisch hätte wahrnehmen können, hätte er sich - wenn er sich schon nicht prophylaktisch für ein einen solchen Verkehrsunfall vermeidendes Verhalten entschied - durch geeignete Maßnahmen davon überzeugen müssen, daß das Fahrmanöver ohne Verkehrsunfall glückte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020197.X01Im RIS seit
12.06.2001