TE Vwgh Beschluss 1992/12/16 92/02/0316

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. September 1992, Zl. UVS-03/16/01676/92, betreffend Übertretungen der StVO 1960, den Beschluß gefaßt

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 28. September 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Tatort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Wohnmobils an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen zu sein und es unterlassen zu haben,

1. sofort anzuhalten und 2. die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Unfall in Kenntnis zu setzen, zumal ein wechselseitiger Namens- und Adressennachweis unterblieben sei. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von S 1.500,-- und S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 90 und 60 Stunden) verhängt wurden.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit der Behauptung, die belangte Behörde habe es unterlassen, verschiedene näher bezeichnete Beweismittel aufzunehmen und deshalb die Frage der Wahrnehmbarkeit des Verkehrsunfalles durch ihn unrichtig gelöst.

Damit macht er keineswegs geltend, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Da die verhängten Strafen S 10.000,-- nicht übersteigen, konnte von der Ermächtigung der zitierten Bestimmung Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020316.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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