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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. September 1992, Zl. UVS-03/16/01676/92, betreffend Übertretungen der StVO 1960, den Beschluß gefaßt
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 28. September 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Tatort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Wohnmobils an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen zu sein und es unterlassen zu haben,
1. sofort anzuhalten und 2. die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Unfall in Kenntnis zu setzen, zumal ein wechselseitiger Namens- und Adressennachweis unterblieben sei. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von S 1.500,-- und S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 90 und 60 Stunden) verhängt wurden.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit der Behauptung, die belangte Behörde habe es unterlassen, verschiedene näher bezeichnete Beweismittel aufzunehmen und deshalb die Frage der Wahrnehmbarkeit des Verkehrsunfalles durch ihn unrichtig gelöst.
Damit macht er keineswegs geltend, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Da die verhängten Strafen S 10.000,-- nicht übersteigen, konnte von der Ermächtigung der zitierten Bestimmung Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020316.X00Im RIS seit
12.06.2001