Index
10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs 5 StVO keine alternative Verpflichtung auferlegt und deren Unterlassung unter Strafe gestellt, sondern dies NUR hinsichtlich einer Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle angeordnet, eine solche Meldung ist immer dann zu erstatten, wenn ein Identitätsnachweis nicht möglich ist oder zwar erbracht werden kann, jedoch - aus welchen Gründen immer - nicht vorgenommen wird (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0131).
Schlagworte
MeldepflichtIdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020295.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011