TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/16 92/02/0262

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der H in F, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Juli 1992, Zl. Ib-182-118/91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie sei am 4. März 1990 um 17.45 Uhr als Lenkerin eines Pkws im Bereich einer bestimmten Kreuzung in Feldkirch-Tisis an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Verletzung eines Unfallbeteiligten ursächlich beteiligt gewesen und habe nach diesem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten. Sie habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bemängelt das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen, auf dessen Grundlage die Behörde zum Ergebnis gelangt ist, daß die Beschwerdeführerin beim Einfahren in eine bevorrangte Bundesstraße den Sturz eines herannahenden Motorradlenkers bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls hätte erkennen können. Damit bekämpft die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm insoweit zustehenden eingeschränkten Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aber nicht finden, daß die behördliche Beweiswürdigung rechtswidrig wäre:

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, daß der Sachverständige die örtlichen Verhältnisse nicht in Augenschein genommen habe. Damit vermag sie einen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlichen Verfahrensmangel nicht darzustellen, weil sie nicht aufzeigt, daß die im Gutachten enthaltene Darstellung der örtlichen Verhältnisse unrichtig wäre. Diese waren durch die in den Verwaltungsakten liegende Handskizze und durch die Lichtbildbeilage hinreichend dokumentiert.

Die Beschwerdeführerin vermißt weiters die Erstellung eines Zeit-Weg-Diagramms. Auch insoweit ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht zu erkennen, zumal nach der unbekämpften Darstellung der belangten Behörde der im gerichtlichen Strafverfahren bestellte Sachverständige zum Ausdruck brachte, daß ein Zeit-Weg-Diagramm mangels ausreichender objektiver Anhaltspunkte nicht erstellt werden könne.

Was die Erkennbarkeit des Verkehrsunfalles durch die Beschwerdeführerin anlangt, stützt sie sich insbesondere auf eine im gerichtlichen Strafverfahren abgelegte Zeugenaussage des zu Sturz gekommenen Motorradlenkers, wonach er den Pkw der Beschwerdeführerin erst wahrgenommen habe, als er noch zwei bis drei Meter von diesem entfernt gewesen sei; darauf habe er mit Bremseinsatz reagiert. Da sich die Beschwerdeführerin und der Motorradfahrer in verschiedene Richtungen bewegt hätten, könne sich der Motorradfahrer im Zeitpunkt seines Sturzes nicht schräg links vor der Beschwerdeführerin befunden haben.

Hiezu hat die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß die erwähnte Entfernungsangabe des Zeugen offensichtlich unrichtig sei, weil der Motorradlenker bei einer solchen Entfernung auf den Pkw der Beschwerdeführerin gar nicht mehr reagieren hätte können; darüberhinaus stehe diese Version mit der der Gendarmerieanzeige beigelegten Handskizze, deren Richtigkeit die Beschwerdeführerin nicht bestritten habe, in Widerspruch. Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen die Schlüssigkeit dieser Argumentation keine Bedenken. Im übrigen wäre für die Beschwerdeführerin auch nichts gewonnen, wenn sich die Sturzstelle von ihrer Fahrposition aus gesehen nicht vor ihr befunden hätte: Der Gerichtshof hat nämlich schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß der Lenker den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden hat und ein Blick in den Rückspiegel in bestimmten Verkehrssituationen geboten ist; das in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellte riskante Einbiegemanöver der Beschwerdeführerin hätte sie verpflichtet, u.a. im Rückspiegel ihres Kraftfahrzeuges das Geschehen hinter ihr zu beobachten und sich zu vergewissern, ob ihr Verhalten nicht für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0156).

Daß der Amtssachverständige nach der Behauptung der Beschwerdeführerin in Überschreitung seiner Kompetenz Beweise gewürdigt und rechtliche Beurteilungen vorgenommen hätte, vermag eine Unschlüssigkeit seiner fachlichen Ausführungen - und damit der behördlichen Beweiswürdigung - nicht zu begründen; die belangte Behörde hat sowohl die Tat- als auch die Rechtsfrage im angefochtenen Bescheid selbständig gelöst. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, im gesamten Gutachten sei eine Tendenz erkennbar, die die Objektivität des Amtssachverständigen bezweifeln lasse, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020262.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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